Die Abfallverzeichnisverordnung ist novelliert worden und ist am 11. März 2016 in Kraft getreten. Seit dem 01.06.2015 gelten neue Kriterien zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Abfällen nach Anhang III der EG-Abfallrahmenrichtlinie, die mit der oben genannten Novelle auch in die Abfallverzeichnisverordnung aufgenommen wurden. Die bislang für die gefahrrelevanten Eigenschaften von Abfällen herangezogenen sogenannten H-Kriterien (bisher: H1-H15) wurden in HP1-HP15 geändert. Die HP-Kriterien sind an die H-Kriterien angelehnt. In Deutschland, aber auch auf europäischer Ebene, wird derzeit jedoch noch daran gearbeitet, wie beispielsweise mit dem HP14-Kriterium ("Ökotoxitität") umzugehen ist, da die geschaffene Regelung aus dem Chemikalienrecht stammt und nicht ohne weiteres auf Abfälle übertragen werden kann.
Die Änderung der Gefährlichkeitskriterien kann dazu führen, dass möglicherweise für bestimmte Abfälle Neueinstufungen notwendig werden können. Problematisch könnte insbesondere die Entsorgung von Dämmplatten aus Polystyrol- oder Polyurethan-schäumen werden, die das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten. Für HBCD will die EU-Kommission einen Grenzwert in der POP-Verordnung festlegen.
Im Kapitel 17 "Bau- und Abbruchabfälle" wurde die Abfallschlüsselnummer 17 01 03 geändert. Unter die AVV Nr. 17 01 03 fallen zukünftig nur noch "Fliesen und Keramik". "Ziegel" werden nun ausschließlich über die AVV Nr. 17 01 02 erfasst. Gemische aus "Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik" sind der AVV Nr. 17 01 07 zuzuordnen. Bitte ändern Sie dies in Ihren Annahmeunterlagen, Lieferscheinen usw.
Die novellierte Abfallverzeichnisverordnung finden Sie hier --> AVV.gesamt_03.2016