Mineralische Abfälle

Die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle inkl. Bodenaushub sind deutschlandweit der mengenmäßig größte Abfallstrom. Nach Angaben des 13. Monitoring-Berichts "Mineralische Bauabfälle 2020" (Kreislaufwirtschaft Bau) fielen in Deutschland im Jahr 2020 insgesamt 220,6 Mio. Tonnen Bau- und Abbruchabfälle inkl. Bodenaushub an. Dies sind 55,4 % des Gesamtabfallaufkommens in Deutschland (2020: 414 Mio. Tonnen).

Laut 13. Monitoring-Bericht der Kreislaufwirtschaft Bau wurden 2020 aus den 220,6 Mio. to ungefährlicher Bau- und Abbruchabfälle (einschl. Strassenaufbruch) 76,4 Mio. to Recyclingbaustoffe hergestellt (Recyclingquote: nur 34,8 %). 54,5 % der anfallenden Abfälle wurden in Gruben, Brüchen und Tagebauen verfüllt (insbesondere Boden und Steine) bzw. der sonstigen Verwertung (z.B. im Deponiebau) zugeführt und 10,4 % mussten deponiert werden.

2018 belief sich die zu entsorgende Menge an Bau- und Abbruchabfällen in Bayern auf 50,0 Mio. to. Davon wurden 11,9 % beseitigt, 58,1 % in Gruben, Brüchen und Tagebauen verfüllt und lediglich 19,8 % recycelt bzw. in Asphaltmischanlagen aufbereitet. 10,1 % wurden direkt bei Baumaßnahmen wieder eingesetzt.

Abfallerzeuger und - besitzer sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 7 (2) KrWG) verpflichtet, ihre mineralischen Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Eine Beauftragung Dritter mit der Erfüllung der Entsorgung ist zwar möglich, die Verantwortung für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung obliegt aber weiterhin dem Erzeuger und Besitzer der Abfälle (§ 22 KrWG).

Mineralische Abfälle werden i.d.R. nach der Systematik der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)  ihrer Herkunft und Stoffart nach zugeordnet und hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit eingestuft (AVV-Nummer). Die AVV unterscheidet zwischen ungefährlichen und gefährlichen Abfällen. Gefährliche Abfälle werden dabei mit einem  * gekennzeichnet.

Zu den mineralischen Abfällen zählen:

Boden und Steine

(AVV Nr. 17 05 04) = Bodenmaterial

Bodenmaterial ist natürlich anstehendes oder umgelagertes Locker- und Festgestein, das bei Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird (§ 2 BBodSchV), wie z.B. Baugrubenaushub. „Mutterboden“ (humoser Oberboden) gehört nicht zum Bodenmaterial.

Lediglich nicht kontaminiertes Bodenmaterial und natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben werden und soweit sichergestellt ist, dass diese Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden, zählen nicht zu den mineralischen Abfällen (§ 2 (2) Nr. 11 KrWG).

Entsorgungswege:

  • Sortierung und Aufbereitung /Recycling) für den Einsatz in technischen Bauwerken (z.B. Erdwälle, Dämme etc.)
  • Rekultivierungsmaßnahmen sowie Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen (Sonstige Verwertung)
  • Beseitigung auf Deponien (kontaminiertes Material)
Baggergut

(AVV 17 05 06)

Baggergut ist Bodenmaterial mit unterschiedlichen Anteilen aus mineralischen und organischen Anteilen das im Zuge der Gewässerunterhaltung und bei Gewässerausbaumaßnahmen im oder am Gewässer anfällt. 

Entsorgungswege:

  • Aufbereitung in Bodenbehandlungsanlagen
  • Rekultivierungsmaßnahmen sowie Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen
  • Sonstige Verwertung
Bauschutt 

(AVV Nr. 17 01 01) = Beton
(AVV Nr. 17 01 02) = Ziegel
(AVV Nr. 17 01 03) = Fliesen und Keramik
(AVV Nr. 17 01 07) = Gemische aus Beton, Ziegel und Keramik

Entsorgungswege:

  • Sortierung und Aufbereitung (Recycling) für den Einsatz in technischen Bauwerken und Bauprodukten (z.B. Tragschichten, Bodenaustauschmaterial, Schüttgut, Zuschlagsstoffe für Beton etc.). Durch das Recycling von Bauschutt entstehen hochwertige Sekundärbaustoffe. Diese werden überwiegend im Straßen-, Wege- und Verkehrsflächenbau sowie im Erdbau eingesetzt. Rezyklierte Gesteinskörnungen eignen sich zudem als Zuschlagstoffe für die Beton- und Asphaltindustrie sowie der Herstellung von anderen Bauprodukten.
  • Rekultivierungsmaßnahmen sowie in der Verfüllung in Gruben, Brüchen und Tagebauen

Sonstige Verwertung

  • Beseitigung auf Deponien
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle

(AVV Nr. 17 09 04)

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (AVV Nr. 17 09 04) enthalten andere Stoffe als Beton, Fliesen, Ziegel und Keramik wie z.B. Boden-Bauschutt-Gemische, Anteile an Gleisschotter, Schlacken usw. oder auch höhere Anteile nicht-mineralischer Fremdstoffe (z.B. Holz, Dämmstoffe, Metalle usw.).


        
Entsorgungswege:
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle müssen zwingend einer geeigneten Sortier- und Aufbereitungsanlage zugeführt werden (GewAbfV § 8 (6) GewAbfV).

Straßenaufbruch 

Straßenaufbruch fällt beim Rückbau, Ausbau und bei der Instandhaltung von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsflächen an.

Man unterscheidet zwischen

  • Bitumengebundenen Asphalt (AVV Nr. 17 03 02) 
  • Kohlenteer und teerhaltigen Produkten (AVV Nr. 17 03 03*)
  • Randsteine, Plaster, Schotter und Kies (=Tragschichten, Unterbau etc.). Diese

Materialien werden ihrer Art nach den o.g. Abfallarten z.B. Beton (AVV Nr. 17 01 01), Boden und Steine (AVV Nr. 17 05 04) usw. zugeordnet.


Entsorgungswege:

  • Sortierung und Aufbereitung (Recycling) für den Einsatz in technischen Bauwerken und Bauprodukten. Bitumenhaltige Gemische (Altasphalt) werden fast vollständig in die Asphaltproduktion zurückgeführt und nur geringe Mengen werden im sonstigen Straßen-, Wege- und Verkehrsflächenbau eingesetzt.
  • Eine Verwertung im Erdbau oder in der sonstigen Verwertung (Rekultivierungsmaßnahmen, Verfüllung) ist nicht vorgesehen.
  • Kohlenteer und teerhaltige Produkte sind nur unter besonderen Sicherungsmaßnahmen wieder zu verwerten oder werden auf dafür zugelassenen Deponien beseitigt.
Gleisschotter

(AVV Nr. 17 05 08)

Gleisschotter ist Bettungsmaterial, das bei Baumaßnahmen an Schieneverkehrswegen oberhalb der Tragschicht oder des Planums anfällt, sowie alle Fraktionen, die im Rahmen einer Behandlung aus diesem Material gewonnen werden.

Entsorgungswege:

  • Aufbereitung und Sortierung (Recycling) für den Einsatz in technischen Bauwerken und Bauprodukten. Gleisschotter kann in Recyclinganlagen zu hochwertigen Baustoffen für den Straßen-, Wege- und Verkehrsflächenbau sowie Erdbau aufbereitet werden. Auch als Zuschlagstoff für die Herstellung von Asphalt sind Gesteinskörnungen aus Gleisschotter hervorragend geeignet.
  • Kontaminierte Bestandteile sind auf Deponien zu beseitigen.
Gipshaltige Bauabfälle

(AVV Nr. 17 08 02)

Gipshaltigen Bauabfälle fallen i.d.R. als Gipsplatten (z.B. Gipskartonplatten, Gipsfaserplatten, Gipskartonplatten mit Wärmedämmung, Vollgipsplatten) oder als Baugipse (z.B. Putzmörtel, Gipsestrich, Anhydritestrich, Gipskleber, Ansetzbinder usw.) an.

Entsorgungswege:

Die Entsorgungswege für gipshaltige Bauabfälle sind sehr eingeschränkt. Die Verwertung in der Rekultivierung (z.B. Abdeckung von Kalihalden) wurde mittlerweile untersagt, auch für die Vewendung als Depoinieersatzbaustoff sind gipshaltige Abfälle eher ungeeignet und somit müssen diese Abfälle regelmäßig auf Deponien beseitigt werden.

Sortenrein zurückgebaute Gipsabfälle (insbesondere Gipskartonplatten) können aber durchaus recycelt und der Produktion von neuen Produkten zugeführt werden.

Schlacken/Aschen/Sande

Auch Elektroofenschlacken, Schlacken und Aschen aus der Müllverbrennung, Gießereisande usw. (sogen. industrielle Nebenprodukte) werden den mineralischen Abfällen zugeordnet.

Diese mineralischen Abfälle können im allgemeinen durch eine entsprechende Aufbereitung einer Verwertung zugeführt werden, z.B. Verwendung als Baustoffe in technischen Bauwerken oder Bauprodukten, als Düngemittel etc...

Mineralische Abfälle mit organischen Anteilen

Zu den mineralischen Abfällen mit organischen Anteilen  zählen z.B.

  • Straßenkehrricht (AVV Nr. 20 03 03)
  • Bankettschälgut (AVV Nr. 17 05 04 = Boden und Steine)
  • Abfälle aus der Kanalreinigung (AVV Nr. 20 03 03)
  • Baggergut (AVV Nr. 17 05 06)
  • Rückstände aus der Aufbereitung von Sandfanginhalten

Entsorgungswege:

  • Bodenbehandlung
  • Deponie