Glossar
A
Unter Abbruch versteht man die Beseitigung der konstruktiven Elemente der technischen und/oder baulichen Anlagen oder deren Teilen mit Zerstörung der Funktionalität, teilweise oder vollständig, konventionell oder selektiv (siehe DIN 18007). https://www.bfr-recycling.de
Abbruch, zumeist durch Zertrümmern, Pulverisieren, Schneiden und Sprengen, ohne zwingende Anforderungen hinsichtlich einer vor dem Abbruch durchzuführenden Entkernung und/oder Entrümpelung sowie einer Separierung und/oder Wiedergewinnung von Abbruchmaterial. https://www.bfr-recycling.de
Abbruch mit vorhergehender Beräumung unter Berücksichtigung von Forderungen zum sortenspezifischen Erfassen und Entsorgen des Abbruchmaterials. https://www.bfr-recycling.de
Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. (§ 3 Abs. 1 KrWG). Abfälle werden nach Herkunft, Abfallgruppe, Abfallart und hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) eingeteilt und bezeichnet (siehe auch Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
Gefährliche Abfälle (englisch hazardous waste) sind Abfallstoffe, die festgelegte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und somit eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen. Ein anderer üblicher Begriff für derartigen Abfall ist Sonderabfall. Für gefährliche Abfälle existieren spezielle Entsorgungswege und -verfahren. Diese gewährleisten eine sichere und umweltverträgliche Zerstörung der enthaltenen Schadstoffe.
Abfälle, die nur sehr geringe organische Bestandteile enthalten, also weit überwiegend aus anorganischen Verbindungen bestehen. Zu den mineralischen Abfällen gehören insbesondere: Bodenmaterial, Bauschutt, Straßenaufbruch, Schlacken, Asche und Sande, Gleisschotter, Gipsplatten und sonstige mineralische Abfälle.
Eine Abfallbehandlungsanlage ist eine Anlage, in der Abfälle mit mechanischen, chemisch-physikalischen, biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. https://www.bfr-recycling.de
Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 des KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren (§ 3 Abs. 26 KrWG). Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet diese zu beseitigen (§ 15 Abs. 1 KrWG).
Besitzer von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrwG) ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 Abs. 9 KrWG). Die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder führen für die nutzenden Bundesverwaltungen Baumaßnahmen als Vertreter des Bauherren und Auftraggebers durch. Der Bauherr bzw. dessen Vertreter ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft und die Verfügungsbefugnis über die Abfälle hat. Die Abfälle beim Gebäuderückbau fallen auf dem Grundstück des Bauherrn an und lagern dort, wenn keine Entsorgung vertraglich vereinbart ist. Somit ist der Bauherr bzw. dessen Vertreter (Bauverwaltungen) Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen. Der Auftragnehmer erlangt im Sinne des KrWG die tatsächliche Sachherrschaft über die Bau- und Abbruchabfälle, wenn er z. B. mit dem Transport und/oder der Entsorgung beauftragt ist. Er wird damit ebenfalls Abfallbesitzer. Der Auftragnehmer ist Abfallbesitzer von Baustellenabfällen. https://www.bfr-recycling.de
Die Abfalldeklaration ist die Zuordnung eines Abfalls in die Abfallarten gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sowie die Zuordnung von Abfällen gemäß weiterer abfallrechtlicher Regelungen (z. B. DepV). Sie dient zur eindeutigen Identifikation des Abfalls. Deklarationsverfahren sind neben der sensorischen Ansprache vor allem chemische Analyseverfahren (Deklarationsanalytik).
Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 3 Abs. 22 KrWG).
siehe Schadstoff-/Abfallkataster
Die Abfallvermeidung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist (§ 3 Abs. 20 KrWG).
Die Abfallverwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgestezes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 des KrwG enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren (§ 3 Abs. 23 KrWG).
Die Andienungs- und Überlassungspflicht wird mit § 17 Abs. 4 KrWG geregelt. Ihr Geltungsbereich umfasst die gefährlichen Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung. Die Ausführungsregelungen dieser Pflichten treffen die Bundesländer selbst.
Die Aufbereitung hat die Aufgabe z.B. aus Abfällen (Sekundär-)Baustoffe mit für den jeweiligen Einsatzbereich definierten physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften zu erzeugen. Werden die Ausgangsstoffe so gewonnen, dass sie für den vorgesehenen Einsatzbereich direkt verwendet werden können, kann dies der Aufbereitung gleichgestellt werden.
Anlage, in der mineralische Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden.
An wechselnden Standorten betriebene Aufbereitungsanlage
Dauerhaft an demselben Standort betriebene Aufbereitungsanlage. Zu den stationären Anlagen zählen auch nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Lager- und Sammelplätze für die Aufbereitung von Abfällen.
B
Material, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen aus und an Gewässern entnommen oder aufbereitet wird oder wurde; Baggergut kann bestehen aus Sedimenten und subhydrischen Böden der Gewässersohle, aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund im unmittelbaren Umfeld des Gewässerbettes oder aus Oberböden im Ufer- und Überschwemmungsbereich des Gewässers.
Material für die Herstellung unbefestigter Seitenstreifen (Bankette) unmittelbar neben der Fahrbahn oder dem Standstreifen (befestigter Seitenstreifen) einer Straße.
Bau- und Abbruchabfälle sind alle Stoffe und Gegenstände, welche mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen und deren sich ihr Besitzer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Bau- und Abbruchabfälle sind in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) aufgeführt und entsprechend zu bezeichnen.
Der Bauherr ist im Baurecht der rechtlich und wirtschaftlich verantwortliche Auftraggeber bei der Durchführung von Bauvorhaben. Bei Baumaßnahmen des Bundes ist der Bund selbst bzw. die jeweilige nutzende Bundesverwaltung (Bedarfsträger) der Bauherr. Die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder sind als fachkundige Organe für die ordnungsgemäße Erfüllung staatlicher Bauaufgaben zuständig. Sie erbringen die Bauherrenpflichten gemäß RBBau, A 2 (u. a. A 2.2.3 und A 2.2.4) wie z. B. die Sicherstellung der Entsorgung der im Rahmen einer Baumaßnahme anfallenden Abfälle. https://www.bfr-recycling.de
Neben Neu- und Umbaumaßnahmen sind auch Rückbaumaßnahmen in der Regel genehmigungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben. Fehlende Genehmigungen bzw. Anzeigen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die konkreten Pflichten des Bauherren ergeben sich aus den Landesbauordnungen. Bauliche Anlagen sind so herzustellen und rückzubauen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Gemäß dem Bauordnungsrecht ist eine geordnete Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle zu gewährleisten. Auch in der VOB/C ATV DIN 18459 „Abbruch- und Rückbauarbeiten“ wird auf den Umgang mit Abfällen hingewiesen: „Alle bei den Arbeiten anfallenden Stoffe und Bauteile sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Auftraggebers zu trennen, getrennt zu halten, zu sammeln und zu lagern.“ Darüber hinaus sind seit einigen Jahren auch beim Neubau vermehrt Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nicht zuletzt hatte sich dies in den Landesbauordnungen durch Bezugnahme auf das zu dem Zeitpunkt noch geltende Bauproduktengesetz (BauPG) und die Bauproduktenrichtlinie (BPR) der EU, die am 01.07.2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung abgelöst wurde gezeigt.
Baumischabfälle stellen bei Baumaßnahmen anfallende Gemische sowohl aus mineralischen als auch aus nichtmineralischen Stoffen dar. Sie entstehen, wenn die Abfälle nicht getrennt erfasst und gelagert werden oder werden können, sondern unsortiert anfallen. In der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) werden die Baumischabfälle je nach Zusammensetzung verschiedenen Nummern zugeordnet (z. B. 17 01 06; 17 01 07; 17 09 04; s. a. Anh. 7.1 und GewAbfV). https://www.bfr-recycling.de
Als Bauprodukt gemäß EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates), bezeichnet man „jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt“ (Art. 2 Nr. 1 EU-Bauproduktenverordnung).
Baustellenabfälle sind Stoffe, die bei Neu-, Um-und Ausbauten als Reste von Baumaterial (z. B. Verschnitt) und Bauzubehör oder Verpackungsreste anfallen. Dazu gehören auch Isoliermassen-, Farb-, Kleber- oder Imprägniermittelreste (AVV-Nr. 17 09). Baustellenabfälle gelten im Allgemeinen nicht als gefährliche Abfälle. Sie können aber auch infolge ihrer stark inhomogenen Zusammensetzung Materialien enthalten, die als gefährlich einzustufen sind. Baustellenabfälle fallen in die Entsorgungsverantwortung des Auftragnehmers (s. VOB, Teil C, DIN ATV 18459). https://www.bfr-recycling.de
Baustoffe sind im Bauwesen verwendete Werkstoffe. Baustoffe (auch Baumaterialien genannt) gehören zu den Bauprodukten (siehe Bauprodukt). https://www.bfr-recycling.de
Gemisch aus Mineralstoffen und/oder Boden mit oder ohne Bindemittel und ggf. Wasser.
Gemisch aus Gesteinskörnungen mit festgelegter Korngrößenverteilung, üblicherweise mit unterer Siebgröße d = 0
Böden mit mineralischen Fremdbestandteilen(z.B. Beton, Ziegel, Bauschutt etc.) > 10 Vol.-% und ≤ 50 M.-%
Material aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund, das ausgehoben, abgeschoben, abgetragen oder in einer Aufbereitungsanlage behandelt wird oder wurde. Dazu zählen auch Böden mit mineralischen Fremdbestandteilen (z.B. Beton, Ziegel, Bauschutt etc.) ≤ 10 Vol.-%
Mineralstoffpartikel, die aus der Feuerung mit Braunkohle und anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im Rauchgasstrom mitgeführt und mit Elektrofiltern abgeschieden wurden.
feine Gesteinskörnung, die durch künstliche Zerkleinerungsprozesse entstanden ist.
C
Viele Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung, bevor sie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verkauft werden dürfen. Dieses Zeichen beweist, dass Ihr Produkt geprüft wurde und alle EU-weit gültigen Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Es gilt für alle Produkte, die im EWR oder außerhalb des EWR hergestellt und im EWR verkauft werden. Das CE-Kennzeichen gilt nur für Produkte, für die EU-Spezifikationen festgelegt wurden.
D
oberste Schicht einer Wegebefestigung, vorwiegend im ländlichen Wegebau, die ohne Bindemittel hergestellt werden.
Demontage ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, Bauwerken, Einbauten oder deren Teilen durch Abnahme des zu demontierenden Elements bei weitgehender Erhaltung seiner Form und Stabilität. Sie erfolgt meist nach Lösen der kraftschlüssigen Verbindungen zu noch verbleibenden Anlagen- und Bauteilen mit der Zielstellung einer Wiederverwendung. https://www.bfr-recycling.de
E
Schlacke, die bei der Herstellung von Edelstahl im Elektroofen und nachgeschalteten Aggregaten erzeugt wird.
Bereich, in dem mineralische Sekundärbaustoffe nach einheitlichen Kriterien eingebaut werden können. Die Einbauklasse wird durch entsprechende Zuordnungswerte begrenzt.
Die Entkernung umfasst die Beseitigung von am Rückbauobjekt befestigten oder eingebauten Anlagen und Gegenständen, die keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Bauwerkes oder der baulichen Anlage ausüben, z. B. Fenster, Türen, Rohrleitungen und nicht tragende Wände. Bei der Entkernung steht nicht der Erhalt der ursprünglichen Funktion bzw. ein zerstörungsfreies Entfernen im Vordergrund (s. Demontage). https://www.bfr-recycling.de
Die Entrümpelung umfasst die Beseitigung von nicht befestigten, ortsveränderlichen Materialien und Gegenständen, z. B. Mobiliar, Teppiche, Gardinen und Küchengeräte. https://www.bfr-recycling.de
Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung (§ 7 Absatz 2 KrWG). Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen (§ 22 KrWG).
Erdbau umfasst alle Baumaßnahmen, bei denen Boden in seiner Lage, in seiner Form und in seiner Lagerungsbeschaffenheit verändert wird. Er gehört zum Tiefbau. Tiefbau ist das Teilgebiet des Bauwesens, das sich mit der Planung und Errichtung von Bauwerken befasst, die an oder unter der Erdoberfläche liegen. Dazu gehören: Bodenabtrag, Erdmengenbewegung (fachsprachlich: Erdmassenbewegung), Bodenverfüllungen, Auffüllungen und Aufschüttungen, Baustraßenbau, Bodenaushub für Gräben, Baggern über und unter Wasser, Fundamentaushub, Herstellung von Baugruben für Gebäude usw. Erdarbeiten sind Bestandteil der Rohbauarbeiten.
F
Tragschicht ohne Bindemittel, die Frostschäden im (Straßen-)Oberbau vermeiden soll und aus frostunempfindlichen Baustoffgemischen und/ oder Böden besteht.
G
Körniges Material für die Verwendung im Bauwesen. Gesteinskörnungen können natürlich, industriell hergestellt oder rezykliert sein.
Gesteinskörnung mineralischen Ursprungs, die industriell unter Einfluss thermischer oder sonstiger Prozesse entstanden ist.
Gesteinskörnung aus mineralischen Vorkommen, die ausschließlich einer mechanischen Aufbereitung unterzogen werden.
Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen oder mineralischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war. Rezyklierte Gesteinskörnungen können auch aus Produktionsrückständen oder nicht konformen Produkten hergestellt werden, z.B. aus gebrochenem nicht verwendeten Beton.
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Abfällen diese getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern, zu behandeln und einer Verwertung zuzuführen (§ 9 KrWG).
Schlacke, die in Eisengießereien beim Schmelzen von Gusseisen in Kupolöfen anfällt.
rieselfähiger Sand, der in Eisen-, Stahl-, Temper- und Nichteisenmetall-Gießereien anfällt.
Bettungsmaterial aus Naturstein, das bei Baumaßnahmen an Schienenverkehrswegen oberhalb der Tragschicht oder des Planums anfällt und in einer Aufbereitungsanlage behandelt wurde.
Die Güteüberwachung ist ein Verfahren, nach dem die Herstellung eines Erzeugnisses überwacht wird, um festzustellen, ob die für dieses Produkt festgelegten Güteanforderungen eingehalten werden. Die privatrechtliche Güteüberwachung soll das Herstellerrisiko im Hinblick auf Reklamationen einschränken helfen und für den Verbraucher ein wichtiges Beurteilungsmerkmal sein. Die öffentlich-rechtliche Überwachung (von Mindestanforderungen) dient den Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr und ist auf bestimmte Produktgruppen beschränkt (Überwachungsverordnungen der Bundesländer). Die Überwachung besteht im Regelfall aus der Werkseigenen Produktionskontrolle (Eigenüberwachung) des Herstellers und der Fremdüberwachung durch Prüfstellen oder Güteüberwachungsgemeinschaften.
H
aufbereitete und gealterte Rost- und Kesselasche aus Anlagen zur Verbrennung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen sowie Abfällen aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Sekundärbaustoff für die Verwendung im Bauwesen herstellt oder herstellen lässt und diesen Baustoff unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
Gesteinskörnung, die aus der im Hochofenprozess entstehenden Hochofenschlacke durch Abkühlung und nachfolgende Zerkleinerung und Sortierung gewonnen wird.
Separierte und aufbereitete Mineralstoffe aus den Hüttenbetrieben der Eisen- und Stahlindustrie, die ausschließlich aus Eisenhüttenschlacken und nicht getrennt erfassten feuerfesten Materialien bestehen.
glasiger feinkörniger Mineralstoff, der durch schockartige Abkühlung flüssiger Hochofenschlacke gewonnen wird.
I
Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die 1. keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, 2. sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, 3. sich nicht biologisch abbauen und 4. andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in irgendeiner Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxidität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden (§ 3 Abs. 6 KrWG)
Abgabe eines mineralischen Sekundärbaustoffs an Dritte
K
grobe Gesteinskörnung, die durch natürliche Zerkleinerungsprozesse entstanden ist.
Tragschicht ohne Bindemittel, die aus einem korngestuften Baustoffgemisch aus ungebrochenen Gesteinskörnungen, gegebenenfalls unter Zusatz von gebrochenen Gesteinskörnungen, besteht.
Schlacke, die bei der Herstellung von Kupfer als Stückschlacke oder als Schlackegranulat anfällt.
L
Die Herstellung von Wirtschaftswegen wie von Feld-, Wald-, Wiesen-, Weinbergs- und sonstigen Wirtschaftswegen unabhängig von der Wegbefestigung, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben.
N
Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen (§ 50 KrWG). Die Nachweisverordnung (NachwV), in der jeweils geltenden Fassung, regelt im Kern die formalisierte Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Das gesamte Nachweisverfahren wird elektronisch abgewickelt.
O
Der Oberbau (auch Straßenbefestigung genannt) bildet den obersten Teil des Straßenaufbaus. Er wird direkt auf dem zuvor angelegten Unterbau oder auf dem gewachsenen Untergrund aufgebracht, wobei sich zwischen Unter- und Oberbau das Planum befindet. Bei der Herstellung des Oberbaus kann auf verschiedene Baustoffe und auf verschiedene Schichtenfolgen zurückgegriffen werden. In der Regel ist ein frostsicherer Oberbau (so genannte Frostschutzbauweise) auszuführen, um die befestigte Verkehrsfläche vor Frost- und Tauschäden zu bewahren. Deshalb kann es in Abhängigkeit von den Boden- und Frostverhältnissen notwendig sein, eine Frostschutzschicht (FSS) oder Schicht aus frostunempfindlichen Material (SfM) als unterste Lage des Oberbaus einzubauen. Die Dimensionierung des Oberbaus hängt in erster Linie von der Funktion der Verkehrsfläche und deren Verkehrsbelastung ab. Des Weiteren beeinflussen die örtliche Lage und die Bodenverhältnisse die Bauweise.
P
Material, das zur Herstellung von Bauwerken, Gebäuden und Bauprodukten verwendet wird und nicht aus Abfällen, sondern aus natürlichen Rohstoffen (z.B. Sand, Kies, Festgestein, Lehm usw.) gewonnen wird.
R
Baustoffgemisch aus rezyklierten Gesteinskörnungen und natürlichen und/oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen.
RC-Gemische können zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften hergestellt werden.
Recycling im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind (§ 3 Abs. 25 KrWG)
Verwertungsverfahren: siehe Anlage 2 KrWG
Rezyklierte Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung von mineralischen Abfällen hergestellt wird, die bei Baumaßnahmen wie Rückbau, Abbruch, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung oder bei der Herstellung mineralischer Bauprodukte angefallen sind.
Dazu zählen auch Böden mit mineralischen Fremdbestandteilen (z.B. Beton, Ziegel, Bauschutt etc.) ≥ 50 M.-%
Der Begriff Rückbau umfasst alle Maßnahmen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von baulichen Anlagen/Bauwerken oder Einbauten. Rückbau umfasst die Teilleistungen Entrümpelung, Entkernung, Abbruch und Demontage. https://www.bfr-recycling.de
Als Bestandteil der Vorplanung umfasst das Rückbaukonzept die Erläuterung des geplanten Ablaufs beim Rückbau inkl. der Darstellung der Abfallaufkommen (mit Massen) und der Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (Gebäudestandsicherheit, Statik, Arbeitssicherheit, mögliche Schadstofffreisetzungen bei Rückbau, Lagerung und Transport der Abfälle, Entsorgungskonzept). https://www.bfr-recycling.de
S
feine Gesteinskörnung, die durch natürliche Zerkleinerungsprozesse entstanden ist.
Im Rahmen der technischen Untersuchung im Vorfeld von Rückbaumaßnahmen von baulichen Anlagen, Bauwerken und Einbauten werden zunächst die baustoff- und nutzungsspezifischen Schadstoffvorkommen erfasst. Es sind die Schadstoffart, der Belastungsgrad, die Fundstelle sowie die Ausdehnung zu erfassen (Schadstoffkataster). Zur weiteren Planung einer Rückbaumaßnahme sind darüber hinaus alle anfallenden Abfallmengen mit deren Herkunftsort im Objekt zu katalogisieren. Das so entstandene Schadstoff-/Abfallkataster geht in das Abfallentsorgungskonzept und Rückbaukonzept ein. https://www.bfr-recycling.de
Schicht ohne Bindemittel auf dem Untergrund bzw. Unterbau, die zusätzlich unterhalb einer Tragschicht angeordnet werden kann, um eine ausreichende Dicke des frostsicheren Oberbaus zu schaffen. Sie muss auch im verdichteten Zustand ausreichend tragfähig und wasserundurchlässig sein.
glasiges Granulat, das durch schockartige Abkühlung des bei der Verbrennung von Steinkohle und anteiliger Mitverbrennung von Abfällen in Kohlenstaubfeuerungen mit flüssigem Ascheabzug anfallenden Mineralstoffs entsteht.
grobe Gesteinskörnung (obere Siebgröße D ≥ 32 mm und D ≤ 63 mm), die durch künstliche Zerkleinerungsprozesse entstanden ist.
Oberflächenbefestigung, bestehend aus grober Gesteinskörnung einer festgelegten Korngrößenverteilung und Oberboden.
Tragschicht ohne Bindemittel, die aus einem kornabgestuften Baustoffgemisch aus überwiegend gebrochenen Gesteinskörnungen besteht.
Material, das zur Herstellung von Bauwerken, Gebäuden und Bauprodukten verwendet wird und durch die Aufbereitung von Abfällen gewonnen wird.
aufbereitete und gealterte Rost- und Kesselasche sowie Schlacke aus Anlagen zur Verbrennung von Sonderabfällen.
grobe Gesteinskörnung (obere Siebgröße D ≤ 32 mm), die durch künstliche Zerkleinerungsprozesse entstanden ist.
Schlacke, die bei der Verarbeitung von Roheisen, Eisenschwamm und aufbereitetem Stahlschrott zu Stahl im Linz-Donawitz-Konverter oder im Elektroofen anfällt, mit Ausnahme von Schlacken aus der Edelstahlherstellung sowie der im früher verwendeten Siemens-Martin-Verfahren angefallenen Schlacken.
weitere: Elektroofenschlacke (EOS), LD-Schlacke (LDS), sekundärmetallurgische Schlacken (SEKS)
Mineralstoffpartikel, die aus der Trocken- oder Schmelzfeuerung mit Steinkohle und anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im Rauchgasstrom mitgeführt und mit Elektrofiltern abgeschieden wurden.
Asche, die bei der Trockenfeuerung von Steinkohle und anteiliger Mitverbrennung von Abfällen am Kesselboden über eine Rinne nass oder trocken abgezogen wurde.
V
Die für die schadlose verwertung maßgeblichen Schadstoffkonznetrationen dürfen zum Zweck einer umweltverträglichen Verwertung weder durch die Zugabe von geringer belastetem Abfall gleicher herkunft noch durch Vermischung mit anderen geringer belasteten Materialien eingestellt werden. (LAGA M20).
Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise dann zulässig, wenn 1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage erfolgt, 2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 eingehalten und schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden sowie 3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht. Soweit gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden sind, sind diese zu trennen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 sicherzustellen, und die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (§ 9 Abs.2 KrWG).
jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die mineralische Sekundärbaustoffe im Bauwesen verwendet.
Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren (§ 3 Abs. 24 KrWG).
Öffentliche Auftraggeber sind nach § 45 KrWG, Pflichten der Öffentlichen Hand, und im Rahmen der Abfallwirtschaftsgesetze der vieler Bundesländer insbesondere verpflichtet, bei "der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in welchem Umfang 1. Erzeugnisse eingesetzt werden können, a) ... c) die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind, sowie 2. die nach dem Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle unter besonderer Beachtung des Vorrangs der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings verwertet werden können.
Ein wichtiger Grundsatz des BBodSchG ist die Vorsorgepflicht. Nach § 7 BBodSchG sind „der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsäch-lichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervor-gerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist.
Z
Ziegelsand, Ziegelsplitt und Ziegelabbruch aus sortenrein erfassten und in einer Aufbereitungsanlage behandelten Abfällen aus Ziegel aus dem thermischen Produktionsprozess (Brennbruch) oder aus sortenrein erfasstem und in einer Aufbereitungsanlage behandelten Ziegelabbruch aus Abfällen, die bei Baumaßnahmen wie Rückbau, Abbruch, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen.