Der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB), wie z.B. Recycling-Baustoffe, aufbereitete oder unaufbereitete Bodenmaterialien, Stahlwerksschlacken und andere in technischen Bauwerken (z.B. Straßen, Wege, Verkehrsflächen, Baugruben, Leitungsgräben, Dämme, Wälle usw.) ist seit dem 01.08.2023 bundesweit einheitlich und rechtsverbindlich durch die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV, EBV) geregelt.
Die EBV legt die Anforderungen für die Herstellung, Güteüberwachung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken fest.
Die bisherigen landesspezifischen Regelungen (z.B. RC-Leitfaden, Merkblätter, LAGA M20 etc.) verlieren damit zum 01.08.2023 ihre Gültigkeit und und die darin geregelten Zuordnungen (Z-Werte oder Richtwerte) und Einbaukriterien zum Grundwasserabstand, zu Deckschichten usw. werden durch die Materialklassen (Klassifizierung) und Einbauweisen der EBV abgelöst. Dies führt bundesweit zu einer starken Vereinfachung im Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen.
Bitte beachten Sie deshalb Folgendes:
- Ab 01.08.2023 können nur noch mineralische Ersatzbaustoffe verwendet werden, die hinsichtlich ihrer Bautechnik und Umweltverträglichkeit güteüberwacht und nach den Materialklassen 0 bis 3 der EBV (z.B. Recycling-Baustoffe: RC-1, RC-2 oder RC-3) eingestuft worden sind. Der Hersteller muss zudem die entsprechenden Eignungsnachweise (EgN) vorweisen können.
- Auch unaufbereitete Bodenmaterialien und Baggergut unterliegen ab 01.08.2023 der Untersuchungspflicht, wenn sie als mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken eingesetzt werden sollen.
- In Bayern können Recycling-Baustoffe, die zum Stichtag 01.08.2023 bereits gemäß dem bayerischen RC-Leitfaden güteüberwacht und zertifiziert worden sind, wie folgt zugeordnet werden: RW1 = RC-1, RW2 = RC-3 (d.h. es sind keine Doppeluntersuchungen nötig!); nur bei RC-Materialien mit überwiegenden Ziegelanteilen ist der Parameter Vanadium nachzuuntersuchen.
- Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist, soweit die Anforderungen der EBV eingehalten werden, ab dem 01.08.2023 grundsätzlich ohne behördliche Entscheidungen (Genehmigungen, wasserrechtliche Erlaubnisse) zulässig (Ausnahmen siehe FAQ unten).
- Der erfolgte Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist vom Bauherren oder Verwender (d.h. demjenigen, der einbaut) durch ein Deckblatt (pdf zum Download) zusammen mit den Lieferscheinen des Aufbereiters/Inverkehrbringers zu dokumentieren
Unterstützung erfahren Architekten, Planer, Bauherren und Verwender (z.B. ausführende Unternehmen) weiterhin durch die Verwendung von zertifizierten, mineralischen Ersatzbaustoffen (z.B. QUBA-Qualitätssiegel)
Die Zertifizierung nach den QUBA-Richtlinien gewährleistet die Übereinstimmung der hergestellten, mineralischen Ersatzbaustoffe mit den, für die jeweilige Zweckbestimmung geltenden bau- und umwelttechnischen Anforderungen sowie allen Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse. Alle Anforderungen der EBV werden durch die QUBA-zertifizierten, mineralischen Ersatzbaustoffe erfüllt.
QUBA-zertifizierte, mineralische Ersatzbaustoffe können zudem alle Kriterien für das Abfallende nach § 5 Abs. 1 KrWG erfüllen und können als Produkte in Verkehr gebracht werden. D.h. sie erhalten ein Bauprodukt und keinen Abfall!