EBV -1x1 für Verwender

Der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB), wie z.B. Recycling-Baustoffe, aufbereitete oder unaufbereitete Bodenmaterialien, Stahlwerksschlacken und andere in technischen Bauwerken (z.B. Straßen, Wege, Verkehrsflächen, Baugruben, Leitungsgräben, Dämme, Wälle usw.) ist seit dem 01.08.2023 bundesweit einheitlich und rechtsverbindlich durch die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV, EBV) geregelt.

Die EBV legt die Anforderungen für die Herstellung, Güteüberwachung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken fest.

Die bisherigen landesspezifischen Regelungen (z.B. RC-Leitfaden, Merkblätter, LAGA M20 etc.) verlieren damit zum 01.08.2023 ihre Gültigkeit und und die darin geregelten Zuordnungen (Z-Werte oder Richtwerte) und Einbaukriterien zum Grundwasserabstand, zu Deckschichten usw. werden durch die Materialklassen (Klassifizierung) und Einbauweisen der EBV abgelöst. Dies führt bundesweit zu einer starken Vereinfachung im Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen.

Bitte beachten Sie deshalb Folgendes:

  • Ab 01.08.2023 können nur noch mineralische Ersatzbaustoffe verwendet werden, die hinsichtlich ihrer Bautechnik und Umweltverträglichkeit güteüberwacht und nach den Materialklassen 0 bis 3 der EBV (z.B. Recycling-Baustoffe: RC-1, RC-2 oder RC-3) eingestuft worden sind. Der Hersteller muss zudem die entsprechenden Eignungsnachweise (EgN) vorweisen können.
     
  • Auch unaufbereitete Bodenmaterialien und Baggergut unterliegen ab 01.08.2023 der Untersuchungspflicht, wenn sie als mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken eingesetzt werden sollen.   
     
  • In Bayern können Recycling-Baustoffe, die zum Stichtag 01.08.2023 bereits gemäß dem bayerischen RC-Leitfaden güteüberwacht und zertifiziert worden sind, wie folgt zugeordnet werden:  RW1 = RC-1,  RW2 = RC-3 (d.h. es sind keine Doppeluntersuchungen nötig!); nur bei RC-Materialien mit überwiegenden Ziegelanteilen ist der Parameter Vanadium nachzuuntersuchen.
     
  • Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist, soweit die Anforderungen der EBV eingehalten werden, ab dem 01.08.2023 grundsätzlich ohne behördliche Entscheidungen (Genehmigungen, wasserrechtliche Erlaubnisse) zulässig (Ausnahmen siehe FAQ unten).      
     
  • Der erfolgte Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist vom Bauherren oder Verwender (d.h. demjenigen, der einbaut) durch ein Deckblatt (pdf zum Download) zusammen mit den Lieferscheinen des Aufbereiters/Inverkehrbringers zu dokumentieren 

Unterstützung erfahren Architekten, Planer, Bauherren und Verwender (z.B. ausführende Unternehmen) weiterhin durch die Verwendung von zertifizierten, mineralischen Ersatzbaustoffen (z.B. QUBA-Qualitätssiegel)

Die Zertifizierung nach den QUBA-Richtlinien gewährleistet die Übereinstimmung der hergestellten, mineralischen Ersatzbaustoffe mit den, für die jeweilige Zweckbestimmung geltenden bau- und umwelttechnischen Anforderungen sowie allen Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse. Alle Anforderungen der EBV werden durch die QUBA-zertifizierten, mineralischen Ersatzbaustoffe erfüllt. 

QUBA-zertifizierte, mineralische Ersatzbaustoffe können zudem alle Kriterien für das Abfallende nach § 5 Abs. 1 KrWG erfüllen und können als Produkte in Verkehr gebracht werden. D.h. sie erhalten ein Bauprodukt und keinen Abfall!

 
Mineralische Ersatzbaustoffe verwenden ist ganz einfach! Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ zur EBV:
 
 
Checkliste für Bauherren und Verwender - Mineralische Ersatzbaustoffe ganz einfach!

Als Bauherr oder Verwender (z.B. ausführendes Unternehmen) benötigen Sie folgende Informationen für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen auf Ihrer Baustelle:

  1. Aus welcher Hauptbodenart (Sand, Lehm, Ton, Schluff) besteht die Grundwasserdeckschicht (Baugrund) und wie mächtig ist diese?
     
  2. Liegt die Einbaustelle (Baumaßnahme) innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzbereichen?
     
  3. Wie mächtig ist die grundwasserfreie Sickerstrecke?
     
  4. Wie sollen die die mineralischen Ersatzbaustoffe vor Ort eingebaut werden (Einbauweisen nach EBV)? 

 

Nutzen Sie zur Beantwortung dieser Fragen einfach unsere EBV - Checkliste für Bauherren und Verwender:

Die in der Checkliste genannten Einbautabellen für mineralische Ersatzbaustoffe sind mit den Anforderungen der EBV zur Umweltverträglichkeit (inkl. Fußnoten) und der RuA-StB (Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen im Straßenbau, FGSV) zur Bautechnik abgestimmt. Zur besseren Übersichtlichkeit werden je mineralischen Ersatzbaustoff und Materialklasse nur die Einbauweisen angeführt, die auch aus bau- und umwelttechnischer Sicht zur Verfügung stehen.

Die EBV - Checkliste für Bauherren und Verwender sowie die Einbautabellen erhalten Sie exklusiv bei unseren Verbandsmitgliedern.

Mitgliedsbetriebe in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Internetseite unter Über uns/Mitglieder .

QUBA-zertifizierte Betriebe finden Sie auf www.quba-deutschland.de/ Betriebe.

(Stand 08.05.2024)

Kiesige Deckschichten sind in der EBV nicht geregelt. Was muss beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen auf kiesigen Böden beachtet werden?

Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe bedarf einer sicheren Bestimmung der Hauptgruppe der Bodenart, um daraus abzuleiten, ob die Anforderungen an die Sickerstrecke eingehalten sind. Hierzu ist die Hauptgruppe der Bodenart nach der Bodenkundlichen Kartieranleitung (5. Auflage) zu bestimmen oder die Klassierung nach DIN 18196:2011-0540 durchzuführen.

Ausführungen zur Bodenart finden sich in der Regel in einem Baugrundgutachten. Das Gutachten muss sich allerdings auf den Ort des Einbaus beziehen, nicht auf evtl. benachbarte Maßnahmen (z. B. bei nachträglichen Baumaßnahmen). Sofern keine eindeutigen Informationen zur Bodenart am Einbauort vorliegen, so ist ein direkter Aufschluss des Bodens notwendig (Bohrung, Schurf). Die Bestimmung der Bodenart erfordert entsprechende Fachkenntnis in Anwendung der DIN 18196:2011-05 oder der Bodenkundlichen Kartieranleitung (z. B. Baugrundgutachter, Sachverständiger nach
§ 18 BBodSchG). Bei Linienbauwerken ist auf der gesamten Länge der Maßnahme die Betrachtung auszuführen. Die Anzahl und Abstände der Bodenaufschlüsse sollten sich an den Abstandswerten für Baugrunduntersuchungen gemäß Anhang B der DIN EN 1997-2:2010-10 „Erkundung und Untersuchung des Baugrunds; Deutsche Fassung“ orientieren (siehe LAGA FAQ zur EBV, Vers. 2, www.laga-online.de).

Die EBV regelt den Einbau auf den Bodenarten Sand, Lehm, Schluff und Ton. Besteht die komplette Sickerstrecke aus der Grobbodenart Kies nach KA 5 sowie den Bodengruppen GE, GW und GI nach DIN 18196:2011-05, ist nach § 19 Abs. 8 EBV ein Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe – mit Ausnahme von Bodenmaterial der Klasse BM-0 sowie Baggergut der Klasse BG-0 – nicht zulässig.

Bei kiesigen Deckschichten jedoch (z.B.  der Bodenarten GE, GW, GI, GU und GT) ist ein Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen nur möglich, wenn

  • die zuständige Behörde im Rahmen des § 21 Abs. 2 EBV im Rahmen einer Einzelfallprüfung den Einbau genehmigt,
     
  • die Grundwasserdeckschicht in Anwendung von § 19 Abs. 8 S. 2 EBV mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 21 Abs. 2 EBV künstlich hergestellt werden soll bzw. kann (siehe LAGA FAQ zur EBV, Vers. 2)  oder
     
  • geringmächtige Schichten aus Sand, Lehm, Schluff oder Ton in die Kiese eingelagert sind, diese oberhalb des höchsten zu  erwartenden Grundwasserstandes liegen und diese zusammenaddiert die erforderliche Mächtigkeit der grundwasserfreie Sickerstrecke ergeben (siehe LAGA FAQ zur EBV, Vers. 2).

In Bayern wird zudem empfohlen, die Deckschicht nach der bodenkundliche Kartieranleitung (KA 5) zu bestimmen. Die Hauptgruppe der Bodenart gemäß KA 5 bezieht sich definitionsgemäß immer nur auf die Feinbodenanteile bis 2 mm Korngröße (Ton, Schluff, Lehm, Sand) und lässt die gröberen Bodenanteile unberücksichtigt (siehe bayerische FAQ zur EBV, Ziff. 29.2, www.lfu.bayern.de, Stand 20.12.2023). D.h. der Einbau von MEB auf kiesigen Deckschichten ist gemäß den Vorgaben der EBV auch auf kiesigen Deckschichten ohne Einzelfallentscheidung durch die Behörden möglich, soweit am Feinbodenanteil die Hauptbodengruppe (Sand bzw. Schluff) nach KA 5 bestimmt worden ist. 

(Stand 08.05.2024)

Was bedeutet es, dass der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe nur in dem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang erfolgen darf (Einbauweisen und Einbaumächtigkeiten)?

Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß ErsatzbaustoffV darf nur in dem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang erfolgen, für den ohne Substitution durch Ersatzbaustoffe primäre Baustoffe verwendet würden (vgl. § 19 Abs. 4 ErsatzbaustoffV). Die dafür festgelegten und zugelassenen Einbauweisen sind einzuhalten. Diese Einbauweisen orientieren sich an den dafür nach den technischen Regelwerken des Straßen- und Erdbaus üblichen Mächtigkeiten der technischen Funktionsschichten in technischen Bauwerken.

Orientierungsweise kann dazu folgende Tabelle herangezogen werden (s.a. LAGA FAQs Version 2, www.laga-online.de):

Die in Tabelle A2-1 genannten Schichtdicken wurden für die Modellierungen herangezogen, die zu den Wertfestlegungen für Eluate in der ErsatzbaustoffV geführt haben.

In der Baupraxis sind jedoch Zu- und Abschläge bei der Mächtigkeit technischer Funktionsschichten möglich.

Die einzelnen Funktionsschichten können in einem technischen Bauwerk zudem auch im Schichtenaufbau übereinanderliegend eingebaut werden.

Die Angabe der Schichtmächtigkeit ist insofern als Anhaltspunkt und Planungshinweis zu sehen, damit man die Regelbauweisen im qualifizierten Straßen- und Erdbau von sogenannten „Scheinverwertungsmaßnahmen“ abgrenzen kann (vgl. auch § 19 Abs. 4 ErsatzbaustoffV).

Werden die in Tabelle A2-1 angegebenen Schichtdicken in größeren Umfang überschritten, ist es ggf. erforderlich, die Notwendigkeit dafür bzw. den bautechnisch erforderlichen Umfang für den geplanten Einsatzzweck durch entsprechende bauliche Gutachten zu untermauern. 

(Stand 19.03.2024)

Der erfolgte Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen muss dokumentiert werden. Wie gehe ich dabei vor?

Der Verwender (d.h. derjenige, der die mineralischen Ersatzbaustoffe vor Ort einbaut: z.B. Bauherr oder das ausführende Unternehmen) ist verpflichtet, den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen über ein Deckblatt und die Lieferscheine des Inverkehrbringers (Hersteller oder Händler) zu dokumentieren:

  1. Für jede Anlieferung von mineralischen Ersatzbaustoffen ist vom Hersteller/Inverkehrbringer ein Lieferschein zu erstellen, der vom Beförderer an den Verwender auszuhändigen ist. Folgende Mindestangaben muss ein Lieferschein enthalten:  
    - den Inverkehrbringer (Hersteller oder Händler),   
    - die Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs sowie dessen Materialklasse,
    - bei Gemischen die einzelnen in dem Gemisch enthaltenen Ersatzbaustoffe sowie deren Materialklassen,    
    - bei Abfällen die Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnisverordnung,
    - der Abfallschlüssel entfällt i.d.R. bei QUBA-zertifizierten, mineralischen Ersatzbaustoffen!  
    - die Überwachungsstelle/Untersuchungsstelle, ggf. QUBA-Qualitätssiegel,    
    - ggf. Angaben über die Einhaltung von in den Fußnoten der jeweiligen Einbautabelle,
    - die Liefermenge in Tonnen und das Lieferdatum/Abgabedatum,    
    - die Lieferkörnung oder Bodengruppe und     
    - den Beförderer (Anlieferer)
     
  2. Der Verwender erstellt nach erfolgten Einbau ein Deckblatt (pdf zum Download) zusammen mit den Lieferscheinen. Mit dem Deckblatt wird der Einbauort, die gewählten Einbauweisen, die Art der Deckschicht (Baugrund), die Mächtigkeit der grundwasserfreien Sickerstrecke usw. dokumentiert. Bei anzeigepflichtigen  mineralischen Ersatzbaustoffen oder Einbauweisen wird das Deckblatt durch die Vor- und Abschlussanzeige ersetzt (siehe FAQ: Muss man den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen bei den Behörden anzeigen?).   
     
  3. Das Deckblatt ist nach Abschluß der Baumaßnahme vom Verwender zu unterschreiben und, sofern dieser nicht selbst der Bauherr ist, zusammen mit den Lieferscheinen an den Bauherrn zu übergeben. Der Bauherr hat, sofern er nicht selbst Grundstückeigentümer ist, das Deckblatt und die Lieferscheine unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme an den Grundstückseigentümer bzw. an den Betreiber der kritischen Infrastruktur (i.d.R. Ver- und Entsorgungseinrichtungen, z.B. Erdkabel, Gas-, Wasserversorgung) zu übergeben.  Die Unterlagen sind von diesen bis zum Wiederausbau aufzubewahren (Stichwort: Second life, Wiederverwendung)

Bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen wird das vorgenannte Deckblatt durch die Voranzeige und Abschlussanzeige ersetzt (siehe FAQ: Muss man den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen bei den Behörden anzeigen?). 

(Stand 08.03.2024)
Muss man den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen bei den Behörden anzeigen?

Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen muss grundsätzlich nicht bei den zuständigen Behörden angezeigt werden!

Anzeigepflichtig sind ausschließlich

  • ab einer Einbaumenge von 250 m³ oder mehr je Baumaßnahme der Einbau von bestimmten Aschen und Schlacken (= industriell hergestellte Gesteinskörnungen und Gemische daraus), für die zusätzliche Einbaubeschränkungen zu beachten sind (§ 20 EBV), 
  • ab einer Einbaumenge von 250 m³ oder mehr je Baumaßnahme der Einbau von RC-3, BM-F3 und BG-F3 
  • sowie unabhängig von der Einbaumenge der Einbau von allen mineralischen Ersatzbaustoffen in Wasserschutzbereichen.

Der Bauherr oder Verwender (z.B. ausführendes Unternehmen) muss im Falle einer Anzeigepflicht 

  • vier Wochen vor Beginn des Einbaus eine schriftliche oder elektronische Voranzeige bei der zuständigen Behörde einreichen
  • und innerhalb zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme  anhand der zusammengefassten Lieferscheine die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe zu ermitteln und dies unverzüglich per Abschlussanzeige (schriftlich oder elektronisch) an die zuständige Behörde zu übermitteln. 

Zur Erstellung der Anzeige verwenden Sie bitte diese Vorlagen:


Die Dokumentation der Vor- und der Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts. Eine  Kopie der Vor- und der Abschlussanzeige sind jeweils vom Verwender zu unterschreiben und, sofern dieser nicht selbst der Bauherr ist, zusammen mit den Lieferscheinen unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme an den Bauherrn zu übergeben. Diese Unterlagen sind vom Bauherrn, sofern er nicht selbst der Grundstückseigentümer ist, unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer bzw. dem Betreiber der kritischen Infrastruktur (i.d.R. Ver- und Entsorgungseinrichtungen, z.B. Erdkabel, Gas-, Wasserversorgung) zu übergeben.

Für anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe hat der Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter zudem nach Ende der bestimmungsgemäßen Nutzung eines technischen Bauwerkes der zuständigen Behörde den Zeitpunkt des Rückbaus des technischen Bauwerks innerhalb eines Jahres mitzuteilen. Sollen die mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort verbleiben, ist dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Folgenutzung des Einbauortes ebenfalls mitzuteilen.

(Stand 08.03.2024)

 

Sind mineralische Ersatzbaustoffe Abfälle oder Produkt (Abfallende)?

Mineralische Ersatzbaustoffe sind auch nach der Aufbereitung und Güteüberwachung bzw. Untersuchung grundsätzlich weiterhin als Abfälle einzustufen. Abfälle können jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs.1 KrWG auch bereits aktuell das Ende der Abfalleigenschaft erreichen:

„(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

  1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
  2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
  3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
  4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.“
     

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann endet die Abfalleigenschaft des Stoffes oder Gegenstandes grundsätzlich ohne weiteres; es bedarf dazu weder konkretisierenden rechtlichen Regelung noch einer behördlichen Feststellung oder Bestätigung. § 5 Abs. 1 KrWG ist insoweit unmittelbar anwendbar.

Bei mineralischen Ersatzbaustoffen, die unter Einhaltung der Anforderungen der EBV hergestellt wurden und zusätzlich einem Qualitätssicherungssystem, wie beispielsweise dem QUBA-System der „Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH“ oder einem gleichwertigen System unterliegen, das die Einhaltung der verfahrens- und stoffbezogenen Kriterien des § 5 Abs. 1 KrWG gewährleistet, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für diese mineralischen Ersatzbaustoffe das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist. Sie können  dementsprechend als Produkte eingestuft werden und unterfallen als solche nicht mehr dem Abfallrecht (siehe bayerische FAQ zur EBV, Ziff. 0.2, www.lfu.bayern.de, Stand 20.12.2023).


D.h. QUBA-zertifizierte, mineralische Ersatzbaustoffe können vom Hersteller als Produkt eingestuft werden. Die Angabe eines Abfallschlüssels auf dem Lieferschein ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.    

(Stand 08.03.2024)

Mineralische Ersatzbaustoffe nach EBV können grundsätzlich ohne behördliche Entscheidungen verwendet werden. In welchen Fällen kann bzw. muss die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden?

Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist, soweit die Anforderungen der EBV eingehalten werden, grundsätzlich ohne behördliche Entscheidungen (Genehmigungen, wasserrechtliche Erlaubnis etc.) zulässig.

Auf Antrag des Bauherren oder Verwenders kann die zuständige  Behörde im Einzelfall gemäß § 21 EBV eine Entscheidung über die Verwertung im technischen Bauwerk treffen:

  • für Einbauweisen, die nicht in der EBV (siehe Anlage 2 oder 3) aufgeführt sind, wie z.B. Einbauwesen, die in landesrechtlichen Regelungen definiert waren (§ 21 Abs. 2 EBV).
     
  • für Stoffe oder Materialklassen, die nicht in der EBV geregelt sind, wie z.B. Stoffe oder Zuordnungswerte (Richtwerte, Z-Werte), die in landesrechtlichen Regelungen definiert waren (§ 21 Abs. 3 EBV).    

    So können z.B. Recyclingbaustoffe oder Bodenmaterialien, die bereits vor dem Stichtag 01.08.2023 nach der LAGA M20 untersucht bzw. güteüberwacht worden sind, ohne zusätzliche Untersuchungen nach der EBV eingebaut werden, so weit die zuständige Behörde dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung genehmigt.     

    In Bayern gilt zudem, dass Recycling-Baustoffe, die bereits zum Stichtag 01.08.2023 gemäß dem bayerischen RC-Leitfaden güteüberwacht und zertifiziert worden sind, wie folgt zugeordnet und verwendet werden können: RW1 = RC-1,  RW2 = RC-3. Eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde ist dafür grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Nur bei RC-Materialien mit überwiegenden Ziegelanteilen ist der Parameter Vanadium nachzuuntersuchen (siehe bayerische FAQ zur EBV, Ziff. 28.1, www.lfu.bayern.de, Stand 20.12.2023).
     
  • für nicht geregelte Grundwasserdeckschichten.
     
  • bei natur- oder siedlungsbedingt erhöhten Materialwerten im Grundwasser sowie bei natur- oder siedlungsbedingt erhöhten Hintergrundwerte im Boden, kann die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen höhere Materialwerte für ein Gebiet oder im Einzelfall festlegen.

Zudem ist die Verwendung von Ausbauasphalt in technischen Bauwerken nur mit Zulassung im Einzelfall nach § 21 Abs. 2 bzw. 3 möglich.

Voraussetzung bzw. Maßstab für die behördlichen Entscheidungen ist jedoch immer, dass nachteilige Veränderungen der  Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.

(Stand 08.03.2024)

Ab 01.08.2023 dürfen nur noch nach EBV güteüberwachte mineralische Ersatzbaustoffe verwendet werden. Gibt es Ausnahmen?

Ja, es gibt Ausnahmen. Diese sind: 

  • In Bayern können für Baumaßnahmen, die zum Stichtag 01.08.2023 bereits genehmigt oder begonnen sind, übergangsweise die bisherigen landesspezifischen, der Genehmigung zugrundeliegenden Regelungen angewandt werden. Eine Umstellung solcher Bauvorhaben auf die Regelungen der EBV ist grundsätzlich nicht erforderlich (siehe bayerische FAQ zur EBV, Ziff. 27.1, www.lfu.bayern.de, Stand 20.12.2023).   
     
  • Stoffe oder Materialklassen sowie Einbauweisen, die in landesrechtlichen Regelungen definiert waren ("alte" Zuordnungswerte, "alte" Einbaukriterien") können nach dem 01.08.2023 im Rahmen einer Zulassung durch die zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 bzw. 3 EBV verwendet werden (siehe LAGA FAQ zur EBV, Vers. 2, www.laga-online.de).    
     
  • In Bayern können zum 01.08.2023 bereits gemäß dem bayerischen RC-Leitfaden zertifizierte Recycling-Baustoffe wie folgt zugeordnet werden: RW1 = RC-1,  RW2 = RC-3. Es sind keine  Doppeluntersuchungen nötig! Nur bei RC-Materialien mit überwiegenden Ziegelanteilen ist der Parameter Vanadium nachzuuntersuchen (siehe bayerische FAQ zur EBV, Ziff. 28.1, www.lfu.bayern.de, Stand 20.12.2023).    
     
  • Nicht in den Anwendungsbereich der EBV fällt zudem die Umlagerung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 EBV). Dies gilt z.B. für mineralische Ersatzbaustoffe, die als Bau- und Abbruchabfälle entnommen werden und am selben Ort ohne Aufbereitung in der Qualität, wie sie entnommen wurden, wieder eingebracht – da sie ohne weitergehende Aufbereitung für den jeweiligen Zweck bautechnisch geeignet sind. Voraussetzung ist, dass diese Materialien keine organoleptischen Auffälligkeiten sowie sonstige Hinweise auf Schadstoffe enthalten. Sobald jedoch eine Behandlung dieser mineralischer Abfälle erfolgt (z. B. Sieben oder Brechen), so handelt es sich um eine mobile Aufbereitungsanlage und es gelten die Bestimmungen aus der EBV. Das Absieben von Steinen (nicht Bauschutt) oder pflanzlichen Bestandteilen im Rahmen einer Umlagerung gilt hierbei nicht als Aufbereitung im Sinne der EBV (siehe LAGA FAQ zur EBV, Vers. 2, www.laga-online.de).
     
  • Im Rahmen der Umlagerung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 EBV können insbesondere auch ungebunden eingebaute Materialien (Recyclingbaustoffe, Schlacken, Bodenmaterial, Baggergut etc.) am selben Ort in ungebundener Einbauweise wieder eingebaut werden, ohne dass diese vorab einer Güteüberwachung oder einer Untersuchung (unaufbereitetes Bodenmaterial/Baggergut) zu unterwerfen sind (siehe LAGA FAQ zur EBV, Vers. 2, www.laga-online.de).
     
  • Der Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereiteten Baggergut in ein technisches Bauwerk ist außerhalb der EBV möglich, wenn der Einbau auf Grundlage einer Zulassung erfolgt, die vor dem 16.07.2021 erteilt wurde und die Anforderungen an den Einbau festlegt wurden (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 EBV).   
     
  • Auch der der Einbau im Rahmen eines UVP-pflichtigen Vorhabens, bei dem der Träger des Vorhabens die Unterlagen nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden Vorschriften des Landesrechts der zuständigen Behörde vor dem 16. Juli 2021 vorgelegt hat und diese Unterlagen Anforderungen an den Einbau vorsahen, fällt nicht unter den Anwendungsbereich der EBV (§27 Abs. 3 Nr. 2 EBV).

Voraussetzung ist jedoch immer, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.

(Stand 08.03.2024)