Das bayerische Umweltministerium hat am 28.10.2015 ein neues Merkblatt für den umweltgerechten Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und Recycling-Baustoffen im nicht-öffentlichen Feld- und Waldwegebau zur Wegeinstandsetzung und zur Wegebefestigung veröffentlicht. Dieses Merkblatt zeigt die Randbedingungen auf, die es beim Wegebau zu berücksichtigen gilt.
--> Merkblatt Waldwegebau - Oktober 2015
--> Anschreiben des StMUV zum Merkblatt Waldwegebau 28.10.2015
Das neue Merkblatt unterscheidet deutlich folgende Fallkonstellationen für den Feld- und Waldwegebau:
- Generell nicht zulässig ist zukünftig unaufbereiteter, d.h. unzerkleinerter oder unsortierter Bauschutt und Straßenaufbruch
- Zerkleinerter und sortierter Bauschutt/Straßenaufbruch, der jedoch nicht nach dem RC-Leitfaden aufbereitet und güteüberwacht wurde, kann zwar eingesetzt werden, der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (Schadstofffreiheit – RW1, bautechnische Eignung gem. TLs + ZTVs und Störstofffreiheit – selektiver Rückbau) muss aber im Einzelfall gegenüber der KVB erbracht werden. Die KVB hat immer abzuklären, ob ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand vorliegt.
- In der Regel sollen jedoch nur Recyclingbaustoffe gemäß dem bayerischen RC-Leitfaden, eingestuft als RW1, eingesetzt werden. Ein wasserrechtliches Verfahren ist dafür nicht erforderlich.
--> vgl. dazu auch das UMS v. 13.03.2013 Einzelfallprüfung/RC-Leitfaden
Für die Fälle Nr. 2 und 3 sind zudem generell folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Art und Zweck der Wegebaumaßnahme und der dadurch bedingte Materialeinbau müssen notwendig und auf das erforderliche Maß (Trassenbreite, Schütthöhen usw.) beschränkt werden.
Die einschlägigen TLs und ZTVs sollen berücksichtigt werden. - Verwendet werden darf nur Material, das als RW1 eingestuft wurde. Die Einbaukriterien des bayer. RC-Leitfadens sind einzuhalten.
- Der Wegebau muss landschaftsgerecht ausgeführt werden. Gefahren für Wegebenutzer durch z.B. spitze Kanten, Stolperstellen oder grobe Unebenheiten sind unzulässig. Unvermeidbare Reststörstoffe dürfen im Weg nicht sichtbar sein. Deshalb wird empfohlen, die unter Nr. 2 und 3 genannten Materialien ggf. nicht in den Deckschichten einzusetzen.
Zudem weist das Merkblatt darauf hin, dass es bei öffentlichen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen (privat) immer auch Anzeige- und Gestattungspflichten nach dem Naturschutzrecht geben kann. Deshalb wird empfohlen, dass jede Wegebaumaßnahme der zuständigen KVB angezeigt werden sollte, um die genannten Anforderungen zu prüfen und um somit eventuelle Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder nach dem KrWG sowie Rückbauverpflichtungen zu vermeiden.
Im Anschreiben zum Merkblatt betont das StMUV zudem nochmals, dass eine nachteilige Veränderung eines Gewässers (meist des Grundwassers) grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, wenn nicht nach den Vorgaben des Leitfadens vorgegangen wird. In derartigen Fällen kann dann das Vorliegen eines "fiktiven Benutzungstatbestands" im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz gegeben sein. Eine Prüfung durch die KVB ist in diesen Fällen immer erforderlich (siehe auch oben unter Nr. 2).
Alle Beteiligten werden dazu angehalten, die beschriebenen Randbedingungen und Vorgehensweisen unbedingt einzuhalten, um Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder, Ahndungen als Umweltstraftat und kostenintensive Rückbauverpflichtungen zu vermeiden.
BRBayern, StSch 03.11.2015