Der 3. Arbeitsentwurf zur Mantelverordnung liegt uns nun seit Ende Juli vor. Unser Einwirken auf das BMUB und unsere Beharrlichkeit haben zur Veröffentlichung geführt.
Der 3. Arbeitsentwurf ... ein interessantes Werk, das muss man zugeben:
- Art. 1 Grundwasserverordnung
Der Absatz zu "Bauen im Grundwasser" bleibt vorerst leer. Eine entsprechende Formulierung muss noch gefunden werden. - Art. 2 Ersatzbaustoffverordnung
Die Gütesicherung mineralischer Ersatzbaustoffe wird für alle zur Pflicht. Die Einbautabellen wurden vereinfacht, Anzeigepflichten reduziert, die Dokumentation praktikabler gestaltet, der Sulfat-Grenzwert für RC-Baustoffe angehoben und andere Punkte durchaus verbessert. Sicher gibt es aber auch einige Punkte, die nochmals klargestellt werden müssen oder geändert werden sollten. Im Großen und Ganzen aber wurde hier ein großer Schritt in die richtige Richtung getan. - Art. 3 Deponieverordnung
Mineralische Ersatzbaustoffe, die nach der Ersatzbaustoffverordnung güteüberwacht sind, jedoch keine Verwendungsmöglichkeiten in technischen Bauwerken finden, können zukünftig ohne weitere Untersuchungen auf Deponien der Klasse DK I verbracht werden. Die als Produkte oder Nebenprodukte anerkannten Ersatzbaustoffe sind auch auf Deponien der Klasse 0 zulässig. Das spart Kosten und entspricht den Forderungen unserer Verbände. - Art. 4 Bundesbodenschutzverordnung
Müssen wir uns darauf einstellen, dass wir nur noch Boden und Baggergut, die maximal bis zu den Doppelten Vorsorgewerten belastet sind (entspr. LAGA M20 2004 Z 0*), in der Verfüllung verwerten können? Lt. 3. Arbeitsentwurf werden zwar auch "Sonstige mineralische Materialien" (Ersatzbaustoffe, Bauschutt etc.) bis zu o.g. Werten für bautechnische Zwecke bis maximal 5 % der jährlichen Verfüllmenge zugelassen, aber welche solcher uns bekannten mineralischen Materialien können die Doppelten Vorsorgewerte wohl einhalten? I.d.R. keine. Und auch bei Boden und Baggergut werden wir uns überwiegend im Bereich LAGA M20 Z 1.1. oder höher bewegen. Ausnahmen sollen die Behörden oder Länder davon zwar im Einzelfall zulassen können, das Korsett der Anforderungn jedoch ist dafür sehr eng geschürt. Ausnahmen wird es "de facto" damit nicht geben. Es wird interessant, wie das bayerische Umweltministerium darauf reagieren wird, welche Ausnahmemöglichkeiten gefunden und genutzt werden können und wie man den Bayerischen Verfüll-Leitfaden fortschreiben könnte. - Art. 5 Gewerbeabfallverordnung
Art. 5 wurde neu aufgenommen. Die Gewerbeabfallverordnung wird derzeit überarbeitet, mit dem Ziel die Trennung von Abfällen und das Recycling stärker zu fördern. Hiermit wird die Verknüpfung zur zukünftigen Gewerbeabfallverordnung geschaffen.
Von großer Bedeutung für den weiteren Prozeß ist das Planspiel zur Mantelverordnung, das mittlerweile an ein Konsortium aus Öko-Insitut, prognos AG, Team Ewen und ZAG Tübingen vergeben wurde und gestartet ist. In diesem Planspiel sollen die Auswirkungen (Stoffstromverschiebungen, Erfüllungskosten, Gesetzesfolgen) der Mantelverordnung auf die Stoffströme Boden und RC-Material untersucht werden. Ergänzt wird dieses Planspiel durch ein zweites Forschungsvorhaben, das nun 9 Verbände - darunter der bvse e.V. Bonn - mitfinanzieren und auf den Weg gebracht haben, um auch die o.g. Auswirkungen auf die Stoffströme Schlacken und Aschen zu untersuchen.
Das Planspiel und das zweite Forschungsvorhaben geben uns die Möglichkeit, unsere Bedenken und Vorschläge, insbesondere auch hinsichtlich der Verfüllung, gezielt einzubringen und positiv auf die Weiterentwicklung der Mantelverordnung zu einem Referentenentwurf einzuwirken. Der Baustoff Recycling Bayern e.V. wird zusammen mit dem bvse e.V. dazu alle Möglichkeiten nutzen und sich in das Planspile aktiv und konstruktiv einbringen sowie, dort wo nötig, auch energisch die Interessen der Entsorgungsbranche vertreten.