Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (gültig seit 01. Juni 2012) nimmt alle privaten, gewerblichen und auch öffentlichen Abfallerzeuger und -besitzer besonders in die Pflicht. Ihnen obliegt es, dafür zu sorgen, dass ihre Abfälle vorrangig einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (=Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung) zugeführt werden. Ordnungsgemäß in diesem Sinne heißt, ... wenn die Verwertung "im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht." Zu beachten ist hierbei vor allem auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften gilt nun mehr denn je als Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern zwischen 5.000 € und 50.000 € belegt werden.
Der Einbau von mineralischen Abfällen (Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch usw.) sowie der Einsatz von Recyclingbaustoffen muss als Benutzung des Grundwassers nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG, "unechte Benutzung") bewertet werden. Eine wasserrechtliche Erlaubnis nach WHG (=Einzelfallprüfung) ist deshalb grundsätzlich erforderlich. In Bayern bietet der RC-Leitfaden (2005) eine wesentliche Erleichterung für alle Beteiligten: Recyclingbaustoffe, die die Anforderungen des RC-Leitfadens erfüllen und als RW 1-Materialien eingestuft werden, bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis mehr.
Die Anforderungen des RC-Leitfadens beschränken sich dabei nicht nur auf die Überprüfung wasserwirtschaftlicher Kenngrößen. Große Bedeutung wird vor allem der Qualitätssicherung (bestehend aus Eignungsprüfung, Eigenüberwachung (EÜ bzw. WPK) und Fremdüberwachung) mit abschließender Zertifizierung der produzierten Recyclingbaustoffe zugemessen.
Auf Grund der neuen Rechtslage durch das KrWG ist es deshalb unabdingbar für alle, die Recyclingbaustoffe herstellen und in Verkehr bringen, sich mit diesen Thema (Einzelfallprüfung, Qualitätssicherung, Zertifizierung, Produkthaftung usw.) ernsthaft auseinanderzusetzen.
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- in München, am 25. September 2012
- in Nürnberg, am 24. Oktober 2012.
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