
Die Änderung der Gefährlichkeitskriterien kann dazu führen, dass möglicherweise für bestimmte Abfälle Neueinstufungen notwendig werden können. Problematisch könnte insbesondere die Entsorgung von Dämmplatten aus Polystyrol- oder Polyurethan-schäumen werden, die das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten. Für HBCD will die EU-Kommission einen Grenzwert in der POP-Verordnung festlegen.
Im Kapitel 17 "Bau- und Abbruchabfälle" wurde die Abfallschlüsselnummer 17 01 03 geändert. Unter die AVV Nr. 17 01 03 fallen zukünftig nur noch "Fliesen und Keramik". "Ziegel" werden nun ausschließlich über die AVV Nr. 17 01 02 erfasst. Gemische aus "Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik" sind der AVV Nr. 17 01 07 zuzuordnen. Bitte ändern Sie dies in Ihren Annahmeunterlagen, Lieferscheinen usw.
Die novellierte Abfallverzeichnisverordnung finden Sie hier --> AVV.gesamt_03.2016