Gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) § 9 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 sind Erzeuger und Besitzer von nicht getrennt gehaltenen Abfällen verpflichtet, Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Weiterhin haben sie sich bei der erstmaligen Übergabe von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Beförderer mit der Anlieferung dieser Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.
Kann der Abfallerzeuger oder -besitzer den zuständigen Behörden auf Verlangen diese Bestätigung nicht vorlegen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 € Bußgeld belegt werden kann (§ 13 Absatz 2 Nr. 7 GewAbfV i.V.m- § 69 KrWG).
In der Begründung zur GewAbfV (S. 74) heißt es dazu: „definiert“ sind Gesteinskörnungen, wenn sie durch ein oder mehrere Normen bestimmt (hier einschlägig: Technisches Regelwerk für den Straßenbau über bauphysikalische Anforderungen an die jeweiligen Gesteinskörnungen) sind. Eine wesentliche Anforderung in all diesen Normen und Regelwerken ist die Qualitätssicherung.
Was heißt das nun für die praktische Umsetzung?
- Abfallerzeuger und -besitzer dürfen ihre Bau- und Abbruchabfälle nur noch in solche Aufbereitungsanlagen transportieren, die ihnen den Nachweis erbringen, dass die Herstellung von Recyclingbaustoffen einer norm- und regelwerkkonformen Qualitätssicherung unterliegt.
- Jeder Betreiber einer Aufbereitungsanlagen hingegen muss sich einer norm- und regelkonformen Qualitätssicherung für seine Recyclingbaustoffe unterziehen, um überhaupt noch als Verwerter am Markt agieren zu können.
Bitte überprüfen Sie dahingehend Ihre Entsorgungswege und Vorgehensweisen!