EBV - Empfehlungen für Betreiber von Anlagen

Baustoffe der Zukunft
Am 01.08.2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft. Die EBV gilt unmittelbar für alle, die Ersatzbaustoffe (z.B. Recycling-Baustoffe oder Bodenmaterial unaufbereitet/aufbereitet) herstellen, an Dritte abgegeben (= In Verkehr bringen) oder auf Baustellen in technische Bauwerke (z.B. als Wegebaumaterial, für die Arbeitsraumhinterfüllung, für ein Damm-/Wallschüttung etc.) einbauen.

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Ab 1.08.2023 ist unbedingt zu beachten ist, dass

  1. keine Ersatzbaustoffe mehr auf Baustellen eingebaut und verwendet werden dürfen, die nicht nach den Vorgaben der EBV hergestellt und güteüberwacht sind.
  2. keine Ersatzbaustoffe mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, die nicht nach den Vorgaben der EBV hergestellt und güteüberwacht sind. Für die Durchführung der Güteüberwachung ist immer der Betreiber der Anlage (nicht der Bauherr) verantwortlich.


Am 07. Juli 2023 hat der Bundesrat der 1. Änderung der Ersatzbaustoffverordnung zugestimmt. Aus unserer Sicht dringend notwendige Änderungen an der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) wie von verschiedenen Bundesratsausschüssen vorgeschlagen, wurden jedoch nicht beschlossen. Damit wurde eine wichtige Chance für das Baustoffrecycling und die Kreislaufwirtschaft vertan. 

Der Baustoff Recycling Bayern e.V. hat nun erste Empfehlungen zur Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für seine Mitglieder herausgegeben:

-> 12.07.2023_Ersatzbaustoffverordnung (EBV) – vorläufige Empfehlungen

Diese Empfehlungen gelten vorbehaltlich eventueller Änderungen durch länderspezifische FAQs/Vollzugshinweise, die in den nächsten Wochen zu erwarten sind. 

Wir bitten Sie, die angezeigten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Sobald es neue Entwicklungen gibt, werden wir Sie wieder informieren. 

Pfaffenhofen, 12.07.2023