In enger Zusammenarbeit zwischen den bayerischen Ministerien, allen voran dem bayerischen Umweltministerien, der Staatskanzlei, den Fachbehörden und Wirtschaftsverbändenwurde der Verfüll-Leitfaden umfassend überarbeitet. Hervorzuheben sind insbesondere:
- Die Verfüllung von Boden und Bauschutt aus Behandlungsanlagen ist zukünftig grundsätzlich zulässig. Zum Bauschutt zählen dabei insbesondere auch alle mineralischen Fraktionen, die im Rahmen einer Behandlung (Brechen, Sieben, Waschen usw.) aus diesem Material (Bauschutt, Boden-Bauschutt-Gemische etc.) gewonnen wurden.
- Bodenaushub darf bis zu 10 Vol.-% mineralische Fremdbestandteile enthalten und darf an Trockenstandorten B und C verfüllt werden.
- Die Verfüllung von organikhaltigen Boden > 1 % bis max. 3 % TOC ist grundsätzlich zulässig; Einzelfallgenehmigungen sollen nicht mehr notwendig sein. Das Einbringen höherer TOC-Gehalte bis max. 6 % TOC ist zudem im Rahmen von Einzelfallprüfungen zulässig.
- Aus einer Nassverfüllung kann auch wieder eine Trockenverfüllung werden. D.h. der Trockenbereich einer Nassverfüllung wird der Standortkategorie A gleichgestellt. Auch eine Aufwertung solcher Standorte zu B-Standorten soll möglich sein.
- Die Neueinstufung eines Standorts kann jederzeit vom Verfüllbetrieb beantragt werden.
- Definitionen wurden klarer und eindeutiger, unbestimmte Begrifflichkeiten konkretisiert.
- Die Anforderungen an die Herkunft von unbedenklichen Bodenaushub für N-/A-Standorte richten sich an der DIN 19731 aus. Zudem ist auch bei nicht unbedenklichen Herkunftsorten eine fachgutachterliche horizontale und vertikale Abgrenzung von unbedenklichen Teilflächen zulässig.
- Die Anforderungen an die Fremdüberwacher und die Fremdüberwachung insgesamt wurden konkretisiert.
Die fortgeschriebene Fassung gilt ab dem 01.03.2020 und ist ab diesem Zeitpunkt bei der Neugenehmigung, bei Änderungs- oder Verlängerungsanträgen von Verfüllungen in Gruben, Brüchen und Tagebauen zugrunde zu legen.
Für Bestandsgenehmigungen ist weiterhin der individuelle Genehmigngsbescheid maßgebend. Enthält dieser einen Verweis auf den Verfüll-Leitfaden in der jeweils aktuell geltenden Fassung, so sind die Anforderungen des fortgeschriebenen Leitfadens sofort umzusetzen. In allen anderen Fällen ist der bestehende Genehmigungsbescheid erst an die aktualisierte Fassung des Verfüll-Leitfadens anzupassen. Dies ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Den fortgeschriebenen Verfüll-Leitfaden finden Sie hier zum Download.