Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz - Änderung in Kraft seit 01.08.2013 - dient der Umsetzung von Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Landesbelangen zur Ausführung in Bayern. Es legt für Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung in Bayern Ziele fest. So wird in Artikel 1 Abs. 1 die vom § 6 KrWG vorgegebene Abfallhierarchie
- Abfallvermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling insbesondere für Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bauschutt
- sonstige Verwertung, insbesondere Verfüllung, und
- Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle
übernommen und explizit festgeschrieben, dass die Rangfolge der Abfallbewirtschaftung in der o.g. Reihenfolge zu erfolgen hat.
Das Gesetz richtet sich an die Erzeuger, Besitzer und Entsorger von Abfällen. "Jede einzelne Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallbewirtschaftung erreicht werden" (Artikel 1 Abs. 2).
Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz regelt aber insbesondere auch die Pflichten der Öffentlichen Hand (d.h. von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen Personen des öffentlichen Rechts) im Bereich der Abfallwirtschaft (Artikel 2). Vorbildhaft soll die Öffentliche Hand dazu beitragen, die Ziele der Abfallbewirtschaftung zu erfüllen. Und sie ist dazu verpflichtet, "vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die ... aus Abfällen hergestellt worden sind" (Artikel 2 Abs. 2) wie z.B. Recyclingbaustoffe.
Auch die Erfüllung der vom KrWG vorgegebenen Verwertungsquoten ist verpflichtend, höhere indes sind - soweit möglich - anzustreben (Artikel 3 Abs. 5).
Für den Vollzug des Gesetzes gilt eine Regelzuständigkeit der Regierungen. Abweichende Zuständigkeiten sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt. In vielen Fällen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.