Das bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat den Leitfaden "Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen (RC-Baustoffe) in technischen Bauwerken" rückwirkend zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 verlängert (UMS vom 14.03.2014).
Das StMUV weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat. Der bayerische RC-Leitfaden enthält alle Anforderungen für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Bauschutt und Straßenaufbruch als Recycling-Baustoffe:
- Bauschutt und Straßenaufbruch sind danach unaufbereitet i.d.R. nicht für eine Verwertung in technischen Bauwerken geeignet!
- Gemischte Bau- und Abbruchabfälle müssen auf Grundlage der Gewerbeabfallverordnung für eine schadlose, ordnungsgemäße und möglichst hochwertige Verwertung einer geeigneten Aufbereitungsanlage zugeführt werden.
Werden Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) entsprechend dem bayerischen Leitfaden "Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen/Bauschutt in technischen Bauwerken" ("RC-Leitfaden") als geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte Recyclingbaustoffe in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt, ist in der Regel keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu erwarten und deshalb in diesen Fällen grundsätzlich kein wasserrechtliches Verfahren erforderlich. - Die Anforderungen gelten sowohl für stationäre Anlagen sowie Sammel-/Lagerplätze als auch für die mobile Aufbereitung vor Ort (auf der Baustelle).
- Wird nicht nach den Vorgaben des Leitfadens vorgegangen, ist eine nachteilige Veränderung eines Gewässers grundsätzlich anzunehmen und eine wasserrechtliche Zulassung (Einzelfallprüfung) vor dem Einbau der Recyclingbaustoffe einzuholen (UMS vom 13.03.2013).
München, 24.03.2014