Qualitätssicherung und Zertifizierung von Sekundärbaustoffen in Bayern
"QUBA , übernehmen Sie!"
Die QUBA Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH übernimmt zum 01.10.2020 die Zertifizierung der güteüberwachten Sekundärbaustoffe der Mitglieder des Baustoff Recycling Bayern e.V. Das Gütezeichen der Baustoff Recycling Bayern e.V. dient seit vielen Jahren Unternehmen und Bauherren sowie Behörden als Garant für hochwertige, qualitätsgesicherte Sekundärbaustoffe. Dieses Erfolgsmodell setzt die QUBA Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe fort.
Die Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH hat sich zur Aufgabe gesetzt, mit einem durchdachten, transparenten und flächendeckenden Qualitätssiegel Bauherren, Architekten sowie Bauunternehmen die Gewähr dafür zu bieten, dass qualitätsgesicherte Sekundärbaustoffe für die Anwendung in den verschiedensten Einsatz bereichen geeignet sind.
Gesellschafter der QUBA ist neben dem bvse- Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung sowie dem Deutschen Abbruchverband auch der Zentralverband Deutsches Baugewerbe. Damit sind die führenden Verbände der gesamten Mineralik-Wertschöpfungskette im Gesellschafterkreis von QUBA vertreten.
Ab dem 01.10.2020 übernimmt die QUBA auf Grundlage der neuen QUBA Richtlinien die Zertifizierung der Mitglieder des Baustoff Recycling Bayern.
Mit der Neufassung der Richtlinien werden unter anderem einheitliche, den technischen Regelwerken entsprechende Produktbezeichnungen eingeführt und den vier Haupteinsatzbereichen zugeordnet: Erd- und Tiefbau, Straßen- und Wegebau, Hochbau und dem Garten- und Landschaftsbau.
Ausserdem wurde das onlinebasierte Workflow- Management-System weiter verbessert, um Ablauf und Dokumentation der Qualitätssicherung transparenter zu machen.
Das neugestaltete Zertifikat erhält zukünftig mehr bautechnisch relevante Angaben und macht die Anwendung von Sekundärbaustoffen noch einfacher.
Weitere Informationen unter www.baustoffrecycling-bayern.de/Qualitätsrichtlinien in Bayern oder bei www.quba-gmbh.org
Grundkurs Qualitätssicherung von Recyclingbaustoffen in Bayern; QUBA-Qualitätssiegel
Zum Start in das neue QUBA-Qualitätssiegel bieten wir den "Grundkurs Qualitätssicherung von Recyclingbaustoffen in Bayern; QUBA-Qualitätssiegel" an:
- 14. Oktober 2020 in 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm
...weitere Infos und Anmeldung für Pfaffenhofen!
- 15. Oktober 2020 in 86899 Landsberg am Lech
...weitere Infos und Anmeldung für Landsberg am Lech!
Für beide Kurse sind noch wenige Restplätze verfügbar!
Hinweis für BRBayern-Mitglieder:
Dieser Grundkurs wird auch als Fortbildungskurs im Rahmen der QUBA-Qualitätsrichtlinien/BRBayern-Zertifizierung angerechnet und ist allen für die Qualitätssicherung Verantwortlichen in den Betrieben unbedingt zu empfehlen, um optimal mit den neuen QUBA-Qualitätssiegel starten zu können. Ab 01.10.2020 werden alle Probenahmen bereits nach den neuen Richtlinien durchgeführt.
Deponieverordnung (DepV): Änderungen vom 30.06.2020
Die DepV wurde zum 30.06.2020 geändert.
Geändert wurden u.a. die Anforderungen an das Personal (regelmäßige Fortbildung), an das Annahmeverfahren (z.B. Prüfung der Verwertbarkeit), im Bereich der Stillegung von Deponien, der Gestellung von Sicherheitsleistungen etc.
Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:
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Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten, § 8 Absatz 1 Nr. 2a:
Abfallerzeuger und -besitzer (Einsammler) haben aufgrund ihrer Kenntnisse zur Abfallherkunft und -zusammensetzung zu beurteilen, ob Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien verwertbar sind. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung hat der Abfallerzeuger/-besitzer (Einsammler) dem Deponiebetreiber das Ergebnis seiner Prüfung hinsichtlich der Verwertbarkeit der Abfälle vorzulegen. Der Deponiebetreiber hat das Ergebnis auf seine Plausibilität hin zu prüfen. -
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien, Tabelle 2, Fußnote 2a
Für Bodenmaterial ohne Fremdbestandteile sind Überschreitungen beim Glühverlust bis 5 Masse% oder beim TOC bis 3 Masse% zulässig, wenn die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenmaterials zurückgeht. Organogene Böden, d.h. Bodenmaterial, das z. B. durch organogene Schluffe oder Tone oder Beimengungen humoser Art einen erhöhten Or-ganikgehalt aufweist, haben häufig einen höheren Organikgehalt als einMasseprozent. Diese Organik ist aber in der Regel feinverteilt, nicht abbaubar und bis zudem vorgeschlagenen Grenzwert unschädlich. -
Vorgaben zur Beprobung, Anhang 4 Nr. 1:
Erhöhte Anforderungen an die Fach- und Sachkunde der Probenehmer sowie an die Akkreditierung der Untersuchungsstellen; die Fachkunde ist zukünftig u.a. durch eine regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende Schulung oder Weiterbildung aufrecht zu erhalten.
Die Änderungen zur Deponieverordnung sind am 04.07.2020 in Kraft getreten.
Eine weitere wichtige Änderung der DepV ist das Grundsätzliche Verbot der Ablagerung/Beseitigung solcher Abfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt wurden, sowie von Abfällen, die einer Verwertung zugeführt werden können (§ 7 Absatz 3). Diese Änderung tritt jedoch erst zum 01.01.2024 in Kraft.
Davon betroffen sind vor allem mineralische Bau- und Abbruchabfälle, die zwar Stand heute aus technischer Sicht durchaus, z.B. als Sekundärbaustoffe, verwertbar wären, für die es aber bisher noch keinen ausreichenden Markt bzw. keine ausreichende Akzeptanz in der Bauwirtschaft und insbesondere bei den Öffentlichen Auftraggebern gibt.
Eine einheitliche, rechtsverbindliche, praktikable Regelung (Stichwort "Ersatzbaustoffverordnung"), die diese Akzeptanz und diesen Makrt schaffen könnte und die Verwertung dieser mineralischen Abfälle außerhalb von Deponien schaffen würde, gibt es bisher noch nicht. Die nun geltende Übergangsfrist bis Ende 2023 soll sicher dem Rechnung tragen, dass die Diskussion um die Ersatzbaustoffverordnung weiterhin anhält. Es ist zu hoffen, dass hier endlich - und zwar vor dem 01.01.2024 - eine vernünftige Lösung gefunden wird und als Verordnung eingeführt ist.
Sobald künftig das Ablagerungsverbot greift, ist eine Deponierung der betroffenen Abfälle nicht rechtskonform.
...weitere Infos zum Download.
München, 01.10.2020