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Nachweispflicht

Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen (§ 50 KrWG). Die Nachweisverordnung (NachwV), in der jeweils geltenden Fassung, regelt im Kern die formalisierte Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Das gesamte Nachweisverfahren wird elektronisch abgewickelt.