Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) – Inkrafttreten am 1. Juni 2014

Mit dem 1. Juni 2014 ist die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) in Kraft getreten. Die AbfAEV ersetzt die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) und regelt das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach den §§ 53, 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Hierdurch ergeben sich für Sie als Entsorgungs- und Recyclingunternehmen keine wesentlichen Neuerungen. Sie mussten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG am 1. Juni 2012 bei einem Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen ihre abfallwirtschaftliche Tätigkeit (Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln) einmalig der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Unternehmens anzeigen und/oder beim Umgang mit  gefährlichen Abfällen eine entsprechende Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen. Bezüglich der Mitführungspflichten von Kopien/Ausdrucken der Anzeigenbestätigung und der Erlaubnis sowie des aktuell gültigen Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikats gilt § 13 AbfAEV. Hinweise hierzu finden Sie hier.

Relevant ist das Datum des 1. Juni 2014 in erster Linie für Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln (wie z. B. Handwerksbetriebe, Groß- und Einzelhandel). Bislang waren diese Unternehmen, wenn sie Abfälle sammeln und befördern aufgrund einer zum 1. Juni 2014 auslaufenden Übergangsregelung im KrWG von der Anzeige- und Erlaubnispflicht ausgenommen.

Für diese Unternehmen gilt nunmehr ab dem 1. Juni 2014 grundsätzlich Folgendes:

  • Wenn sie in der Summe mehr als 20 t nicht gefährliche Abfälle oder 2 t gefährliche Abfälle während eines Kalenderjahres sammeln oder befördern, ist eine Anzeige nach § 53 KrWG notwendig.
  • Von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG  beim Umgang mit gefährlichen Abfällen sind sie grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 AbfAEV befreit
  • Für die Fachkunde bei der Anzeige reicht bei diesen Unternehmen der Nachweis der für die Haupttätigkeit des Betriebes erforderlichen beruflichen Qualifikation. 
  • Eine Kennzeichnungspflicht ihrer Fahrzeuge mit dem A-Schild besteht nach § 55 Abs. 1 S. 2 KrWG grundsätzlich nicht.

Es ist ratsam, insbesondere als Entsorgungsfachbetrieb, bei Ihnen anliefernde Handwerksbetriebe auf die bußgeldbewehrte Anzeigepflicht hinzuweisen. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht hierzu besteht nicht.  

Das Formular für eine Anzeige nach § 53 KrWG, die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren sowie eine entsprechende Vollzugshilfe können Sie hier auf der Homepage des Bundesumweltministeriums zu Ihrer Information herunterladen.

Das Anzeigeverfahren kann auch unter www.eAEV-Formulare.de elektronisch durchgeführt werden. Eine vorherige Anmeldung/Registrierung der anzeigepflichtigen Betriebe ist hierfür nicht erforderlich.

Bitte tragen Sie auch dafür Sorge, dass von Ihnen beauftragte Subunternehmer die o.g.  Anzeige- und Erlaubsnispflichten erfüllen! Als Abfallerzeuger und -besitzer sind gemäß KrWG gesamtschuldnerisch dafür verantwortlich, die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos durchzuführen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.