Arbeitshilfen

Sekundärbaustoffe sind vielseitig einsetzbar 

  • im Straßen-, Wege- und Verkehrsflächenbau (Straßenbau),
  • im Erd- und Tiefbau (Erdbau),
  • im Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau),
  • im Hochbau als Gesteinskörnungen für die Herstellung von R-Beton, Betonfertigteilen,
    Pflaster, Platten, Mauersteine usw. 

Sekundärbaustoffe sind nachhaltige Baustoffe. Sie substituieren Primärbaustoffe (Sand, Kies, Naturgestein, Boden), reduzieren damit den Bedarf an diesen natürlichen Baustoffe sowie den durch den Rohstoffabbau bedingten Flächenbedarf. Durch die dezentrale Aufbereitung nahe am Anfallort der Bauabfälle bzw. der direkten mobilen Aufbereitung vor Ort auf der Baustelle werden im großen Umfang Transportaufwendungen und somit die Lärm- und Verkehrsbelastung sowie vor allem auch die CO2-Belastung reduziert.

Sekundärbaustoffe sind wirtschaftlich und sparen Baukosten. Sekundärbaustoffe sind bei gleicher bautechnischer Qualität in der Regel günstiger verfügbar als Primärbaustoffe. Weiterhin spart jeder Bauherr Entsorgungsgebühren (Verfüllung, Deponie). Die Recyclingbetriebe sind in ausreichender Anzahl dezentral verfügbar, die mobile Aufbereitung vor Ort ist oftmals möglich, somit entfallen weite Transportstrecken, z.B. zu nächsten verfügbaren Deponie, und die Entsorgungsgebühren werden minimiert. 

Für den Bauherren, Architekten, Planer als auch die ausführenden Unternehmen ist der Einsatz von Sekundärbaustoffen in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus über die seit dem 01.08.2023 eingeführte Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV, EBV) klar und rechtsverbindlich geregelt. Sekundärbaustoffe werden dort als mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) bezeichnet.   

Mit diesen Arbeitshilfen gibt der Baustoff Recycling Bayern e.V. Ihnen eine Hilfestellung für

  • EBV1x1 für Anwender/Bauherren für den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) z.B. als Recycling-Baustoffe, aufbereitete oder unaufbereitete Bodenmaterialien etc. in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus (= Straßen, Wege, Verkehrsflächen, Leitungsgräben, Baugrubenverfüllungen, Dämme, Wälle usw.) 

 

Die Arbeitshilfen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und unterliegen einer ständigen Anpassung. 

Ersatzbaustoffverordnung (EBV), ab 01.08.2023

Am 01.08.2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft. Die EBV gilt unmittelbar für alle, die Ersatzbaustoffe (Sekundärbaustoffe) für den Einsatz in technischen Bauwerken (z.B. Recycling-Baustoffe oder Bodenmaterial unaufbereitet/aufbereitet) herstellen und/oder an Dritte abgegeben (= In Verkehr bringen) sowie diese Ersatzbaustoffe (Sekundärbaustoffe) in technische Bauwerke (z.B. als Straßen- und Wegebaumaterial, für die Arbeitsraumhinterfüllung, für Baustrassen, für eine Damm-/Wallschüttung etc.) einbauen.

Die EBV regelt

  • die Anforderungen an die stationäre und mobile Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe und an das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe,
  • die Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll,
  • die Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke und die Voraussetzungen für einen schadlosen Einsatz dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke und
  • die Anforderungen an den Wiederausbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe aus technischen Bauwerken (Getrennthaltung, Bezug zur GewAbfV).

 

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) sind mineralische Baustoffe, die

  • als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden oder bei Baumaßnahmen anfallen,
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sind und
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 der EBV bezeichneten Stoffe fallen.

 

Ein Technisches Bauwerk ist jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 (in technischen Bauwerken) oder 3 (in spezifischen Bahnbauwesen) errichtet wird; hierzu gehören insbesondere

     a) Straßen, Wege und Parkplätze,
     b) Baustraßen,
     c) Schienenverkehrswege,
     d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
     e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen,
         beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und
     f) Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen

 

LAGA FAQs zur EBV Version 2, Stand 21.09.2023

Der Fragen und Antworten Katalog zur ErsatzbaustoffV (LAGA FAQs zur EBV, Version 2) wurde am 21.09.2023 veröffentlicht.

Bayerische FAQs zur EBV

Die bayerischen FAQs zur EBV wurden am 31.08.2023 veröffentlicht: