Qualitätssicherung und Zertifizierung von Recyclingbaustoffen

Das Schreiben des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG)  vom 13.03.2013 zum Thema "Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Recyclingbaustoffen" zeigt seine Wirkung:

Bauunternehmen, gewerbliche, öffentliche und private Bauherrren sind sensibilisiert, sie wählen ihre Entsorgungspartner sorgfältiger aus, überprüfen verstärkt die Ordnungsmäßigkeit der vereinbarten Verwertungswege und fordern mehr und mehr Nachweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis (Einzelfallprüfung) bzw. entsprechende Produktzertifikate vor dem Einbau von Recyclingbaustoffen.

Aber auch eine verstärkte Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden vor Ort auf Baustellen, Sammel-/Lagerplätzen und stationären Anlagen läßt sich feststellen. Denn die zuständigen Behörden sind gemäß KrWG (§ 47 Abs. 2) verpflichtet, 

  • stationäre und mobile Anlagen
  • Unternehmen, die Abfälle entsorgen, und
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

regelmäßig und angemessen zu überprüfen.

Im o.g.  Schreiben vom 13.03.2013 an alle Kreisverwaltungsbehörden hat das StMUG die Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt und Recyclingbaustoffen in technischen Bauwerken konkretisiert: 

  1. Bauschutt und Straßenaufbruch sind danach unaufbereitet i.d.R. nicht für eine Verwertung in technischen Bauwerken geeignet!
  2. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle müssen auf Grundlage der Gewerbeabfallverordnung für eine schadlose, ordnungsgemäße und möglichst hochwertige Verwertung einer geeigneten Aufbereitungsanlage zugeführt werden.
     
  3. Werden Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) entsprechend dem bayerischen Leitfaden "Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen/Bauschutt in technischen Bauwerken" ("RC-Leitfaden") als geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte Recyclingbaustoffe in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt, ist in der Regel keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu erwarten und deshalb in diesen Fällen grundsätzlich kein wasserrechtliches Verfahren erforderlich.
     
  4. Wird nicht nach den Vorgaben des Leitfadens vorgegangen, ist eine nachteilige Veränderung eines Gewässers grundsätzlich anzunehmen und eine wasserrechtliche Zulassung (Einzelfallprüfung) vor dem Einbau der Recyclingbaustoffe einzuholen.

Eine Einzelfallprüfung - vor dem Einbau, für jede Einbaustelle einzeln, unabhängig von der einzubringenden Menge - ist aufwendig und zeitraubend. Der bayerische RC-Leitfaden dagegen stellt sich dazu als praxisorientierte und auch einzig wirtschaftliche Alternative dar!

 

Der Baustoff Recycling Bayern e.V. hat mit seinen "Richtlinien für die Anwendung und Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Bayern" für alle Hersteller und Anwender eine kompetente, umfassende und praktikable Hilfestellung und Handlungsanleitung erstellt. Das System aus Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle (WPK) und Fremdüberwachung gewährleistet die Herstellung von Recyclingbaustoffen mit sehr hoher und gleichbleibender Qualität. Bei Erfüllung aller Anforderungen erhält der Hersteller zudem ein Produktzertifikat, dass dem Anwender die Konformität dieser Recyclingbaustoffe mit den geltenden umwelt-, aber auch bautechnischen Anforderungen attestiert und somit einen sicheren und einfachen Einsatz von Recyclingbaustoffen ermöglicht.