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Baggergut (BG)

Material, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen aus und an Gewässern entnommen oder aufbereitet wird oder wurde; Baggergut kann bestehen aus Sedimenten und subhydrischen Böden der Gewässersohle, aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund im unmittelbaren Umfeld des Gewässerbettes oder aus Oberböden im Ufer- und Überschwemmungsbereich des Gewässers.

Bankett - Bankettmaterial

Material für die Herstellung unbefestigter Seitenstreifen (Bankette) unmittelbar neben der Fahrbahn oder dem Standstreifen (befestigter Seitenstreifen) einer Straße.

Bau- und Abbruchabfälle

Bau- und Abbruchabfälle sind alle Stoffe und Gegenstände, welche mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen und deren sich ihr Besitzer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Bau- und Abbruchabfälle sind in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) aufgeführt und entsprechend zu bezeichnen.

Bauherr

Der Bauherr ist im Baurecht der rechtlich und wirtschaftlich verantwortliche Auftraggeber bei der Durchführung von Bauvorhaben. Bei Baumaßnahmen des Bundes ist der Bund selbst bzw. die jeweilige nutzende Bundesverwaltung (Bedarfsträger) der Bauherr. Die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder sind als fachkundige Organe für die ordnungsgemäße Erfüllung staatlicher Bauaufgaben zuständig. Sie erbringen die Bauherrenpflichten gemäß RBBau, A 2 (u. a. A 2.2.3 und A 2.2.4) wie z. B. die Sicherstellung der Entsorgung der im Rahmen einer Baumaßnahme anfallenden Abfälle. https://www.bfr-recycling.de

Bauherrenpflichten

Neben Neu- und Umbaumaßnahmen sind auch Rückbaumaßnahmen in der Regel genehmigungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben. Fehlende Genehmigungen bzw. Anzeigen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die konkreten Pflichten des Bauherren ergeben sich aus den Landesbauordnungen. Bauliche Anlagen sind so herzustellen und rückzubauen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Gemäß dem Bauordnungsrecht ist eine geordnete Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle zu gewährleisten. Auch in der VOB/C ATV DIN 18459 „Abbruch- und Rückbauarbeiten“ wird auf den Umgang mit Abfällen hingewiesen: „Alle bei den Arbeiten anfallenden Stoffe und Bauteile sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Auftraggebers zu trennen, getrennt zu halten, zu sammeln und zu lagern.“  Darüber hinaus sind seit einigen Jahren auch beim Neubau vermehrt Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nicht zuletzt hatte sich dies in den Landesbauordnungen durch Bezugnahme auf das zu dem Zeitpunkt noch geltende Bauproduktengesetz (BauPG) und die Bauproduktenrichtlinie (BPR) der EU, die am 01.07.2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung abgelöst wurde gezeigt.

Baumischabfall

Baumischabfälle stellen bei Baumaßnahmen anfallende Gemische sowohl aus mineralischen als auch aus nichtmineralischen Stoffen dar. Sie entstehen, wenn die Abfälle nicht getrennt erfasst und gelagert werden oder werden können, sondern unsortiert anfallen. In der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) werden die Baumischabfälle je nach Zusammensetzung verschiedenen Nummern zugeordnet (z. B. 17 01 06; 17 01 07; 17 09 04; s. a. Anh. 7.1 und GewAbfV). https://www.bfr-recycling.de

Bauprodukt

Als Bauprodukt gemäß EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates), bezeichnet man „jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt“ (Art. 2 Nr. 1 EU-Bauproduktenverordnung).

Baustellenabfälle

Baustellenabfälle sind Stoffe, die bei Neu-, Um-und Ausbauten als Reste von Baumaterial (z. B. Verschnitt) und Bauzubehör oder Verpackungsreste anfallen. Dazu gehören auch Isoliermassen-, Farb-, Kleber- oder Imprägniermittelreste (AVV-Nr. 17 09). Baustellenabfälle gelten im Allgemeinen nicht als gefährliche Abfälle. Sie können aber auch infolge ihrer stark inhomogenen Zusammensetzung Materialien enthalten, die als gefährlich einzustufen sind. Baustellenabfälle fallen in die Entsorgungsverantwortung des Auftragnehmers (s. VOB, Teil C, DIN ATV 18459). https://www.bfr-recycling.de

Baustoff

Baustoffe sind im Bauwesen verwendete Werkstoffe. Baustoffe (auch Baumaterialien genannt) gehören zu den Bauprodukten (siehe Bauprodukt). https://www.bfr-recycling.de

Baustoffgemisch

Gemisch aus Mineralstoffen und/oder Boden mit oder ohne Bindemittel und ggf. Wasser.

Baustoffgemisch

Gemisch aus Gesteinskörnungen mit festgelegter Korngrößenverteilung, üblicherweise mit unterer Siebgröße d = 0

Böden mit mineralischen Fremdbestandteilen (BmF)

Böden mit mineralischen Fremdbestandteilen(z.B. Beton, Ziegel, Bauschutt etc.) > 10 Vol.-% und ≤ 50 M.-%

Bodenmaterial (BM)

Material aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund, das ausgehoben, abgeschoben, abgetragen oder in einer Aufbereitungsanlage behandelt wird oder wurde. Dazu zählen auch Böden mit mineralischen Fremdbestandteilen (z.B. Beton, Ziegel, Bauschutt etc.) ≤ 10 Vol.-%

Braunkohlenflugasche (BFA)

Mineralstoffpartikel, die aus der Feuerung mit Braunkohle und anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im Rauchgasstrom mitgeführt und mit Elektrofiltern abgeschieden wurden.

Brechsand

feine Gesteinskörnung, die durch künstliche Zerkleinerungsprozesse entstanden ist.