Sicherheitsleistungen für Abfallläger in Aufbereitungsanlagen

Die Forderungen der behördlichen Einrichtungen nach Hinterlegung von Sicherheiten für im Insolvenzfall anfallende Kosten für das Recycling, die Verwertung oder Beseitigung von gelagerten Abfällen erfolgt i.d.R. auf Grundlage der in den Genehmigungsbescheiden aufgelisteten Lagerkapazitäten. Betroffen sind hiervon nicht nur neu zu genehmigende Anlagen, sondern auch bereits bestehende Aufbereitungsstellen.

In die Berechnung der Sicherheitsleistung können nur Abfälle einbezogen werden. Geprüfte, güteüberwachte und zertifzierte Recyclingbaustoffe gelten in Bayern als Produkte und sind somit auch nicht bei der Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistungen anzusetzen. 

Die Bereitstellung einer solchen Sicherheitsleistung kann auch ein Kautionsversicherer mit einer sogenannten Bürgschaft für Abfalllager  übernehmen - Vorteil: Die hier ausgestellte Bürgschaft stellt keine Belastung der Liquidität des Unternehmens dar, wie das bei anderen z.B. Bankbürgschaften der Fall ist. Insofern können auch bestehende Bürgschaften bei der Hausbank abgelöst werden , um Liquidität für andere betrieblich Aktivitäten, wie Investitionen, zu schaffen.

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