Fortschreibung des Bayerischen Recycling-Leitfadens


Mit Schreiben vom 05.01.2011 hat das bayer. Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) die Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) und die Wasserwirtschaftsämter darüber informiert, dass der Leitfaden "Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" bis zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung des Bundes, längstens jedoch bis 31. Dezember 2013,  verlängert wurde.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der RC-Leitfaden von den Verwaltungsbehörden zu beachten ist und eine Verwertung nur dann schadlos und ordnungsgemäß ist, wenn sie die Vorgaben des Leitfadens einhält. Bauschutt und Straßenaufbruch sind  i.d.R. aufzubereiten, gemischte Bau- und Abbruchabfälle müssen einer geeigneten Aufbereitungsanlage zugeführt werden.Recycling-Baustoffe sollen nur als geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe in Verkehr gebracht und eingesetzt werden.
Erfolgt die Verwertung nicht nach den Vorgaben des Leitfadens, so muss im Einzelfall die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen werden (Einzelfallprüfung). D.h. der Nachweis ist in jedem Fall für den(die) geplanten Einbauort(e) zu erbringen und dies jeweils vor dem Einbau. Dabei sind neben der Einhaltung der umwelt- und bautechnischen Vorgaben inkl. Prüfungen, jeweils auch die Betriebseinrichtungen, das Personal und der Betriebsablauf nach den Anforderungen des RC-Leitfadens zu überprüfen.
Die Anforderungen gelten für stationäre, semimobile und mobilen Anlagen in Bayern.

Das Schreiben des bayer. StMUG finden Sie hier. Wir bitten Sie, im Gespräch bei den zuständigen Behörden vor Ort durchaus auf dieses Schreiben hinzuweisen.