Neue Gewerbeabfallverordnung (GewerbAbfV) tritt am 01.08.2017 in Kraft

DIE GEWERBEABFALLVERORDNUNG (GewAbfV) IST NOVELLIERT WORDEN. DIE NEUE FASSUNG TRITT AM 01.08.2017 IN KRAFT.

Zukünftig sind Abfallerzeuger und -besitzer noch stärker verpflichtet, ihre Bau- und Abbruchabfällen bereits am Entstehnungsort getrennt zu halten (--> Selektiver Rückbau). Abfallgemische - AVV 17 09 04, AVV 17 01 07 -  sollen nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.

Die getrennt als auch  gemischt gesammelten Abfälle müssen in der Regel einer mobilen oder stationären Aufbereitungsanlage, die definierte , d.h. den einschlägigen Regelwerken (z.B. des Straßenbaus) entsprechende Gesteinskörnungen/Baustoffgemische herstellt, zugeführt werden.

Abfallerzeuger und -besitzer müssen die Getrennthaltung und die Zuführung zur Aufbereitung dokumentieren. Abweichungen von der Getrennthaltungspflicht sind ebenfalls zu begründen. Die erforderliche Dokumentation ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Überwachung vorzulegen.

Wer seine Abfälle im Sinne der GewAbfV nicht bzw. nicht richtig verwertet, seine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nur unvollständig vorlegen kann usw. muss zukünftig mit empfindlichen Geldbußen rechnen

Die GewAbfV betrifft Abfallerzeuger und -besitzer, nämlich Bauherren, Bauunternehmen, Abbruchunternehmen, Aufbereiter und Entsorger. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig!

--> bvse-Leitfaden für den Praktiker zur Gewerbeabfallverordnung - www.bvse.de
--> bvse/BRbayern-Seminarangebot zur Gewerbeabfallverordnung - 21.09.2017 in Bonn 
                                                                                                                               - 26.09.2017 in Ingolstadt