Kontrollierter Rückbau und Abbruch

Abfallerzeuger und -besitzer sind nach § 9 KrWG verpflichtet, die anfallenden Abfälle, soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7  Absatz 2 bis 4 (Verpflichtung zur Abfallverwertung, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, Verwertung soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar) und § 8 Absatz 1 (Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahme) erforderlich ist, getrennt zu halten.

Mit der zum 01.08.2017 in Kraft tretenden Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wird die Pflicht zur Getrennthaltung auch für Bau- und Abbruchabfälle (alle Abfälle in Kapitel 17 der AVV mit Ausnahme der unter 17 05 (Boden und Baggergut) konkretisiert. Abfallerzeuger und -besitzer

  1. haben ihre bau- und Abbruchabfälle getrennt zu sammeln und zu befördern;
  2. werden verpflichtet, diese Abfälle vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
     

Eine Gemischte Sammlung und Beförderung von Bau- und Abbruchabfällen ist nur gestattet, wenn der getrennte Ausbau technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch unmöglich ist eine getrennte Sammlung z.B. bei beengten Platzverhältnisse ("kein Platz für mehrere Container") oder wenn rückbaustatische oder -technische Gründe einen Selektiven Abbruch und Rückbau verhindern. Wirtschaftlich nicht zumutbar heißt, dass die Kosten für die getrennte Sammlung unverhältnismäßig hoch gegenüber der gemischten Sammlung inkl. der Kosten für die Vorbehandlung bzw. Aufbereitung sind. Dabei sind bei der getrennten Sammlung jedoch die Kosten für einen möglichen, aber nicht durchgeführten Selektiven Abbruch und Rückbau in Abzug zu bringen. Weiterhin ist eine Gemischte Sammlung möglich, wenn diese die anschließende Vorbehandlung und Aufbereitung nicht beeinträchtigt oder verhindert (§ 9 Absatz 1 GewAbfV).

Der Selektive Abbruch und Rückbau gliedert sich in der Regel in folgende Ablaufschritte:

  1. Vorerkundung/historische Recherche/Nutzungsgeschichte etc.
    Gebäude- und Baugrundanalyse (qualitativ und quantitativ) ggf. chemisch-analytische Untersuchungen (In-Situ, "Hot-Spot")
  2. Verwertungs- und Entsorgungsplanung
    Planung von Zwischenlägern für ggf. notwendige Haufwerksbeprobungen
    Vorauswahl der Entsorgungsstellen
  3. Ausführungsplanung (Rückbaustufen, Rückbau-, Demontage-, Abbruchplan)
  4. Selektiver Abbruch und Rückbau
    Kontrolle des Abbruchs und Rückbaus, Aushubüberwachung
    ggf. Zwischenlagerung und Haufwerksberpobungen
    Erstellung der Abfalldeklarationen (Grundlegende Charakterisierung der anfallenden Abfälle)
  5. Ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der anfallenden Bau- und Abbruchabfälle


Für die Durchführung der genannten Ablaufschritte ist der Abfallerzeuger und -besitzer, d.h. in der Regel der Bauherr bzw. Auftraggeber verantwortlich. Dieser kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an Dritte (z.B. Bauunternehmer, Abbruchunternehmer usw.) beauftragen, bleibt aber gemäß  § 22  KrWG für die Erfüllung seiner Pflichten nach dem KrWG verantwortlich, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

Abfallerzeuger und -besitzer (z.B. Bauherr, Bauunternehmer, Abbruchunternehmer usw.) müssen beachten, dass sie gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zudem verpflichtet sind,

  • die Getrennthaltung ihrer Bau- und Abbruchabfälle durch entsprechende Praxisbelege (z.B. Abhol- und Lieferscheine, Fotos etc.) zu dokumentieren,
  • die Zuführung dieser Abfälle zu einer Aufbereitungsanlage bzw. zu einer Vorbehandlungsanlage durch eine schriftliche Bestätigung des Anlagenbetreibers nachzuweisen und
  • bei Gemischter Sammlung, diese ausreichend zu begründen (technisch unmöglich, wirtschaftlich unzumutbar).

Die schriftliche Bestätigung des Betreibers einer Aufbereitungsanlage muss enthalten, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen (d.h. durch Normen bestimmt; hier: Technisches Regelwerk für den Straßenbau über bauphysikalische Anforderungen an die jeweiligen Gesteinskörnungen) hergestellt werden. Die Bestätigung der Vorbehandlungsanlage muss beinhalten, dass die notwendigen Anlagenkomponenten vorhanden sind und die Sortierquoten eingehalten werden.

Die Pflicht zur Zuführung der anfallenden Bau- und Abbruchabfälle zu einer Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungsanlage kann nur entfallen, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung oder Aufbereitung erfordert (§ 9 Absatz 4 GewAbfV).

Abfallerzeuger und -besitzer haben die Erfüllung ihrer Pflichten gemäß der GewAbfV zu dokumentieren, sobald je Bau- und Abbruchmaßnahme das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ überschreitet. Die Dokumentation ist den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. Diese Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzulegen, ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 11 Absatz 2 GewAbfV und kann mit entsprechenden Bußgeldern belegt werden.